Der Unterhaltsschuldner ist während der Dauer der Haft des Unterhaltsberechtigten - einerlei ob Untersuchungs- oder Strafhaft - von seiner Unterhaltspflicht ganz oder zum Teil befreit, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschußabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird.
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