Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.
…durch die Klagebeantwortung (RS0109437 [T5]). D urch die rügelose Einlassung wird nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet (RS0111247 [T4]). [2] 2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Zweitbeklagte habe sich mit ihrer Klagebeantwortung – in der sie keine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat – in…
…Gericht eine internationale Unzuständigkeit grundsätzlich nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten immer die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (RIS-Justiz RS0111247). Gemäß Art. 24 EuGVVO wird nämlich – sofern das Gericht eines Mitgliedsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist – es dadurch zuständig…
…der EuGVVO eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen darf, sondern dem Beklagten die Möglichkeit zu geben hat, sich einzulassen (RIS Justiz RS0111247; zuletzt 8 Ob 67/15h und 6 Ob 122/15g). Dieser Grundsatz gilt auch im Anwendungsbereich der EuUVO. Die in einen…
…EuGVVO eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten bzw Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (RIS Justiz RS0111247; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek , EuGVVO 3 Art 24 Rz 4). Dies gilt auch für den vorliegenden Herabsetzungsantrag. 3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen…
…Erstgericht zutreffend hingewiesen hat, grundsätzlich nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat den Beklagten immer die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (RIS-Justiz RS0111247). Dies gilt selbst dann, wenn die Unzuständigkeit bereits aus den Klagsangaben offenkundig ist. Eine amtswegige Prüfung erfolgte erst vor Erlassung eines allfälligen Versäumungsurteils. Gemäß Art…
…angerufene Gericht eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen darf, sondern dem Beklagten die Möglichkeit zu geben hat, sich einzulassen (RIS Justiz RS0111247, RS0130470). Ausgehend vom oben Referierten erscheint es in diesem Einzelfall dennoch als nahezu gewiss, dass sich die präsumptive Prozessgegnerin nicht rügelos einlassen wird, sodass die…
…wegen wahrnehmen und die Klage nicht aus diesem Grund a limine zurückweisen. Vielmehr muss es dem Beklagten die Möglichkeit geben, sich in das Verfahren einzulassen (RS0111247; RS0130470). Aus der Bestimmung des Art 26 Abs 1 EuGVVO 2012 wird abgeleitet, dass – abgesehen von Zwangsgerichtsständen des Art 24 EuGVVO …
…EuGVVO eine internationale Zuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen darf, sondern dem Beklagten die Möglichkeit zu geben hat, sich einzulassen (RIS Justiz RS0111247). Dieser Grundsatz gilt auch im Anwendungsbereich der EuUVO (3 Ob 2/17s iFamZ 2017/80, 122 [ Fucik ] = RIS Justiz RS0111247 [T10]). Der…
…Gericht seine internationale Unzuständigkeit grundsätzlich nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten immer die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (RIS-Justiz RS0111247). Dies gilt selbst dann, wenn die Unzuständigkeit bereits aus den Klagsangaben offenkundig ist. Eine amtswegige Prüfung erfolgt erst vor Erlassung eines allfälligen Versäumungsurteils (Horn in…
…9. die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anwendungsbereich der EuGVVO, der sich der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur angeschlossen hat (RIS Justiz RS0111247; RS0130470), dargestellt: Danach darf das angerufene Gericht seine internationale Unzuständigkeit im Anwendungsbereich unter anderem der EuGVVO 2012, die wie erwähnt auf das vorliegende Verfahren anzuwenden…
…Verfahren vor dem (prorogabel unzuständigen) Gericht einzulassen ( Mayr in Czernich/Kodek/Mayr aaO Art 28 Rz 4 mwN; zur EuGVVO aF RIS Justiz RS0111247). 6.2. Dies gilt auch für den Fall, dass die EuGVVO die örtliche Zuständigkeit mitregelt (vgl Mayr aaO Art 28 Rz 4 aE). Durch…
…ab zu keiner amtswegigen Zurückweisung führen. Vielmehr hat das Gericht dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich in den Prozess „einzulassen“ (RIS Justiz RS0111247). Erst wenn keine „Einlassung“ erfolgt, findet eine amtswegige Prüfung durch das Gericht statt (Art 26 EuGVVO). Im übrigen Bereich der ZPO hingegen…
…die Klage a limine zurückgewiesen werden. Das Gericht hat vielmehr dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (3 Ob 60/12p; vgl RS0111247). Daraus folgt: 5.1. Die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist im vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht abschließend zu beurteilen. Vielmehr sind die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich…
…von Amts wegen wahrgenommen und die Klage a limine zurückgewiesen werden. Das Gericht hat vielmehr dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (RIS Justiz RS0111247; 4 Ob 13/05y). Die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts kann daher im vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Entscheidungen der…
…von Amts wegen wahrgenommen und die Klage a limine zurückgewiesen werden. Das Gericht hat vielmehr dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (RIS Justiz RS0111247; Scheuer in Fasching/Konecny ³, Rz 23 zu § 41 JN; Mayr in Rechberger 4 , Rz 19 nach § 27a JN…
…Unzuständigkeit nicht bei der Klagsprüfung in limine litis von Amts wegen aufgreifen und die Klage nicht a limine wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückweisen (RIS Justiz RS0111247). Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist eine a limine Zurückweisung daher nur dann zulässig, wenn - was hier nicht zutrifft - die Gerichte eines anderen Staats nach Art…
…nicht bei der Klageprüfung in limine litis von Amts wegen aufgreifen und die Klage nicht a limine wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückweisen darf (RIS Justiz RS0111247 [T3]), weil nach der Wertung der EuGVVO 2001 die Möglichkeit der Heilung der Unzuständigkeit durch Einlassung des Beklagten dem obrigkeitlichen Interesse an der Einhaltung…
…nicht bei der Klageprüfung in limine litis von Amts wegen aufgreifen und die Klage nicht a limine wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückweisen darf (RIS Justiz RS0111247 [T3]), weil nach der Wertung der EuGVVO die Möglichkeit der Heilung der Unzuständigkeit durch Einlassung des Beklagten dem obrigkeitlichen Interesse an der Einhaltung der objektiven…
…und demnach die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte (der Kläger beruft sich auf Art 7 EuGVVO), noch nicht überprüfbar und auch nicht gegenständlich ist (RIS-Justiz RS0111247). Die Zuständigkeitsprüfung ist auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts beschränkt. II. Zur Rechtsrüge: 1. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die…
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