Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
…hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768). Damit bringen aber die Revisionsrekurse beider Streitteile keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß…
…eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar wäre, bilden in der Regel eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0107768 [T2]). Dies gilt auch für die Frage, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten…
…nach ständiger Rechtsprechung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0107768). Die Feststellung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0107768 [T2…
…zugrundegelegt. Auch in diesem Zusammenhang wirft das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf. [18] 6.1. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre ( RS0107768 ), ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist ( RS0113943 ), ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330…
…denkbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0107768; 6 Ob 96/04t). Der Entscheidung 6 Ob 83/04f lag ein wegen der unterschiedlichen Äußerungen nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Einer weiteren Begründung bedarf…
…Bedeutungsinhalts einer Äußerung hängt stets von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang ab (RS0031883 [T6]; RS0115693 [T1]; vgl RS0107768). Dies gilt auch für die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Äußerung vorliegt (RS0113943 [T1]). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar…
…„Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt (RIS-Justiz RS0113943), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), hängen so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 2. Bei der Rechtsansicht der Vorinstanzen handelt es sich jedenfalls nicht um eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS…
…hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768), es sei denn, es läge eine unvertretbare Beurteilung vor (RIS Justiz RS0107768 [T1]). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist das Rekursgericht nicht von der Rechtsprechung…
…zu verstehen ist, ist ebenso eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0043000) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der Behauptung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768; 4 Ob 125/16k mwN). 3.2. Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Aussendung der Erstbeklagten habe die Entscheidung 4 Ob 222…
…den Umständen des Falls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel nicht angenommen werden können (RIS-Justiz RS0107768). 4.2. Die aus der Tatsache, dass nicht nummerierte Karten im Umlauf waren, abgeleitete Behauptung, Karten seien nachgedruckt worden, ist eine Tatsachenbehauptung, ist doch die…
…sodass ein Wertungsexzess vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im…
…Die Feststellung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768). Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall die Äußerung des Beklagten, die im Eigentum von Privatpersonen stehende Klägerin sei Teil eines „SPÖ Firmennetzwerks im roten…
…wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO (RIS Justiz RS0107768; 6 Ob 244/01b; 6 Ob 238/02x). Dies gilt auch für jene Passage im Zeitungsartikel, dass von "Schwarzgeldverdacht" gesprochen werde…
…und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (6 Ob 52/16i; vgl RIS Justiz RS0107768), es sei denn, es läge eine unvertretbare Beurteilung vor (RIS Justiz RS0107768 [T1]). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck…
…und begründet daher in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist (vgl RS0107768). Das gilt auch für die Frage, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, wobei der Gesamteindruck wesentlich ist (RS0031883 [T30…
…ab und begründet daher in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung ( RS0107771 ; RS0043000 ; RS0053112 ) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist ( RS0107768 ). [6] 2.2 Für die Irreführung durch Unterlassen kommt es – abgesehen von den allgemeinen Kriterien (Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, durchschnittlicher Verbraucher etc) – darauf…
…Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist (6 Ob 207/07w; RIS-Justiz RS0031883), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im…
…keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0031883 [T28]). Dies gilt auch für die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar (RIS Justiz RS0107768) bzw ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), es sei denn, es läge eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vor…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 2. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, der beklagte Rechtsanwalt werbe in irreführender und damit wettbewerbswidriger Weise mit einem „Standort in Wien“, liegt jedenfalls…
…kommt der Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung in Betracht kommt, in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS Justiz RS0107768). 3.2. In der Entscheidung 6 Ob 256/08b hat der Oberste Gerichtshof auch bereits zur Bedeutung der ausdrücklichen Erwähnung der Unschuldsvermutung in der…
…dar (RIS Justiz RS0031883 [T28]). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RIS Justiz RS0107768). 2.1. Dass eine Behauptung auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0032494 [T7]). 2.2. …
…vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0107768). [2] 2. Das Berufungsgericht legte die vom Erstbeklagten in einer TV Sendung getätigte Äußerung, der Kläger werde in die „Adolf Hitler Halle“…
…durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RS0107768), ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt (RS0031883 [T30]) oder ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), so sehr von…
…vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768). 3. Da der Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen gegen die Höhe der vom Rekursgericht ausgesprochenen Geldstrafe enthält, erübrigen sich Überlegungen dazu.…
…Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet (RS0031883 [T28]). Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz gelten (RS0107768 [T1]). Im Rahmen der meritorischen Erledigung einer Revision ist jedoch unabhängig von dieser Einschränkung auch die Richtigkeit der vom Berufungsgericht im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung nachzuprüfen…
…Entscheidung gehe über den Einzelfall nicht hinaus. Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig: 1. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768), ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach…
…zu verstehen ist, ist ebenso eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0043000) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der Behauptung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768) oder ob eine strittige Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit zulässig ist (4 Ob 22/09b; RIS Justiz RS0122468 [T3]). Diese Grundsätze gelten…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). Das gilt insbesondere auch für die Werbung mit (Druck )Auflagezahlen (4 Ob 118/11y; 4 Ob 152/12z -Druckauflage; 4…
…Abs 1 ZPO zukommt (RIS Justiz RS0031883 [T6]; RS0078409). Auch die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768) und eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass hier in der…
…ab und begründet daher in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist (RS0107768). Daher ist auch bei der Prüfung, ob ein Präsentationsarzneimittel vorliegt, nach der Rechtsprechung entscheidend, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben zum Produkt auffassen, welchen Gesamteindruck…
…der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 3. In der Entscheidung 4 Ob 107/15m hat sich der Senat im Zusammenhang mit der Preiswerbung von Pauschalreisen mit der möglichen…
…Justiz RS0111733; RS0031883; RS0031915). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im…
…andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat damit regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (6 Ob 162/17t ErwGr 4.2.; RS0107768). [16] 6. Das Rekursgericht war der Ansicht, die Äußerung sei nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten geeignet, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, weil…
…in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist (RIS-Justiz RS0107768). 2. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht existiert zur Frage der Verwendung geographischer Angaben oder Zusätze umfassende höchstgerichtliche Judikatur. Geographische Zusätze sind dann irreführend…
…hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768). Im Licht dieser Rechtsprechung hat der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: 2.1. Entgegen der Behauptung in der Revision ist das Berufungsgericht nicht von Feststellungen…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 2. Bei der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe in ihrer (sich an Inseratenkunden gerichteten) Werbung insbesondere durch die Hinweise „ Sie erreichen…
…Äußerungen vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768). Mangels entsprechender Vorwürfe der beklagten Partei gegenüber der Klägerin müssen dann aber nicht nur ihre auf § 1330 ABGB, sondern auf strafrechtliche Normen gestützten…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Aussage vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 2. Bei der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass weder fehlende Detailangaben über sogenannte „PrüfNach!Standards“, mit denen die beklagte Partei ihr „Bio…
Rückverweise