Dass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). Zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit können in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen. Ein geeigneter Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht, ist als einfaches und zumutbares Hilfsmittel anzusehen.
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