Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält § 390a Abs 1 StPO keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (siehe auch § 381 Abs 1 StPO) eines solchen Rechtsmittels fallen daher den (nach §§ 389, 390 StPO grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten auch dann zur Last, wenn sie erfolgreiche Rechtsmittelwerber sind.
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