Eine Unternehmensschließung kommt nur in Betracht, wenn eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger anders nicht vermeidbar ist. Das muß entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs 1 KO nicht "feststehen", sondern es genügt bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß sich die Verluste der Konkursgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden. Verdichtet sich eine konkrete Sanierungshoffnung zu einer Sanierungswahrscheinlichkeit, weil etwa der Absatz der Produktion des in Konkurs verfallenen Unternehmens gesichert erscheint und eine Umsetzung vorhandener konkreter Reorganisationskonzepte erwarten läßt, daß die Erzeugung nach den auf den Absatzmärkten erzielbaren Preisen kostendeckend aufrechterhalten werden kann, läßt sich eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger durch eine Unternehmensfortführung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen.
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