Bei der Einräumung von Wohnungseigentum handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung. Es steht der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen, dass ein bereits verbüchertes Wohnrecht zu übernehmen ist.
…Richterspruch nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG (RIS-Justiz RS0110439 [T1]). Dieser als Sonderform der Naturalteilung qualifizierten Teilung (RIS-Justiz RS0106352; RS0013236 [T2]) kommt demnach der Vorrang vor der Zivilteilung dann zu, wenn sie möglich und tunlich ist (RIS-Justiz RS0106351 [T3]). Die Naturalteilung ist möglich…
…§ 502 Abs 1 ZPO geltend. 1. Die Begründung von Wohnungseigentum, die die Beklagte präferiert, gilt als Sonderform der Realteilung (RIS Justiz RS0106352; RS0013236 [T2]). Der Realteilung kommt zwar grundsätzlich Vorrang vor der Zivilteilung zu (§ 843 ABGB; RIS Justiz RS0013236; Sailer in KBB 4 § …
…der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: [1] 1. Die Begründung von Wohnungseigentum als Sonderform der Naturalteilung (RIS Justiz RS0106352 [T1]; RS0013236 [T2]) setzt voraus, dass sie tunlich und möglich ist. Die Naturalteilung ist in der Regel dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch…
…WEG iVm § 86 EheG; Pittl in GeKo Wohnrecht II § 3 WEG Rz 48 ff). Als Sonderform der Naturalteilung (RS0106352) kann die Einräumung von Wohnungseigentum auch herangezogen werden, um einen der Aufteilung unterliegenden von einem unternehmerisch genutzten Liegenschaftsteil eindeutig abzugrenzen. Dabei handelt es sich nicht…
…2 WEG 1975 eine solche besondere Form der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung zulässig gemacht. Die Begründung von Wohnungseigentum gilt seither als Sonderform der Naturalteilung (RIS Justiz RS0106352; RS0013236 [T2]), der dann der Vorrang einzuräumen ist, wenn sie möglich und tunlich ist (RIS Justiz RS0106351 [T3]). 2.3. Da es sich bei der Teilung…
…berechtigt, weil das Berufungsgericht bestimmte Aspekte der Teilung ins Wohnungseigentum unrichtig beurteilt hat. 1. Die Begründung von Wohnungseigentum gilt als Sonderform der Realteilung (RIS Justiz RS0106352; RS0013236 [T2]). Der Realteilung kommt grundsätzlich Vorrang vor der Zivilteilung zu (§ 843 ABGB; RIS Justiz RS0013236; Sailer in KBB 4 § 843…
…es sich bei der Einräumung von Wohnungseigentum im Wege des § 2 Abs 2 Z 2 WEG um eine Sonderform der Naturalteilung handelt (RIS-Justiz RS0106352; RS0110439), und dass der Teilungsstreitbeklagte, der diese Sonderform der Teilung anstrebt, die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen hat. Bleiben Zweifel an dieser…
…Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: [1] 1. Die Begründung von Wohnungseigentum gilt als Sonderform der Realteilung (RIS Justiz RS0106352; RS0013236 [T2]). Die Realteilung geht der Zivilteilung grundsätzlich vor (§ 843 ABGB; RS0013236). [2] 2. Die Frage der Möglichkeit und Tunlichkeit einer Realteilung…
…3 ZPO): 1.1. Der Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG kommt als Sonderform der Naturalteilung (RIS Justiz RS0106352; RS0013236 [T2]) der Vorrang vor der Zivilteilung dann zu, wenn sie möglich und tunlich ist (RIS Justiz RS0106351 [T3]). Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich…
…2 WEG 1975 eine solche besondere Form der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung zulässig gemacht. Die Begründung von Wohnungseigentum gilt seither als Sonderform der Naturalteilung (RIS Justiz RS0106352; RS0013236 [T2]), der dann der Vorrang einzuräumen ist, wenn sie möglich und tunlich ist (RIS Justiz RS0106351 [T3]). Bei der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum…
…erwogen: [11] 1. Beide Vorinstanzen und auch die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die Begründung von Wohnungseigentum als Sonderform der Realteilung (RIS Justiz RS0106352; RS0013236 [T2]) der Zivilteilung grundsätzlich vorgeht (RS0013236). Für sie gelten daher auch die für die Realteilung nach § 843 ABGB aufgestellten Grundsätze. [12] 2…
…zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt. 1.1 Die Begründung von Wohnungseigentum gilt als Sonderform der Realteilung (RIS Justiz RS0106352 [T1]; RS0013236 [T2]; RS0101771 [T5]). Der Realteilung kommt grundsätzlich der Vorrang vor der Zivilteilung zu (§ 843 ABGB; RIS Justiz RS0013236). 1.2 Der…
…Ergebnis entspricht auch jene ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach es sich bei der Einräumung von Wohnungseigentum um eine Sonderform der Naturalteilung handelt (RIS Justiz RS0106352; 1 Ob 521/96 = SZ 69/169; 5 Ob 374/97d, 5 Ob 47/01z ua), auch…
… 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 eingeräumten Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum als Sonderform der Naturalteilung (RIS Justiz RS0106352, RS0101771 [T5]) nicht der Fall. Daher überzeugt auch die dogmatische Rechtfertigung für eine Zulässigkeit der Zivilteilung durch Versteigerung sämtlicher schlichter Miteigentumsanteile mangels Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung…
…der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG, die eine Sonderform der Naturalteilung bildet (RIS Justiz RS0106352; RS0106351 ). [5] 1.2 Im Verfahren über die Teilungsklage ist darüber abzusprechen, ob grundsätzlich die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht (RS0101774). Ist…
…die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): 1. Die Begründung von Wohnungseigentum gilt als Sonderform der Realteilung (RIS Justiz RS0106352; RS0013236 [T2]). Der Realteilung kommt grundsätzlich Vorrang vor der Zivilteilung zu (§ 843 ABGB; RIS-Justiz RS0013236; Sailer in KBB 4 § 843…
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