Ob durch die Annahme der Mietzinse von der Beklagten und die an sie gerichteten Mietzinsvorschreibungen schlüssig ein Mietvertrag zustandegekommen ist, ist eine Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat.
…1. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ( RS0081754 [T5, T6]; RS0109021 [T5, T6]; 4 Ob 217/23z ). Diese Frage ist nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts revisibel ( RS0043253 [T7]; RS0081754…
…Behauptung, aufgrund dieses Verhaltens des Klägers ließe sich die schlüssig (zur Einzelfallbezogenheit der Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen vgl 4 Ob 214/23h; RS0081754 [T5, T6]) vereinbarte Unentgeltlichkeit der Geschäftsführertätigkeit im Zuge eines Insichgeschäfts ableiten, vermag die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO…
…RS0042936 [T36]). Auch diese Beurteilung ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0109021 [T3, T5 und T6]; RS0081754 [T5 und T6]; RS0043253 [T14, T17 und T18]; 4 Ob 173/08g; 7 Ob 140/09b). Die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des…
…Fehlbeurteilung, also ein wesentliches Verkennen der Auslegungsgrundsätze durch das Berufungsgericht, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, zeigt die Revision nicht auf (vgl auch RS0081754 [T5, T6]; RS0043253 [T18]; RS0042936 [T36] ua). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt und insbesondere auch…
…fehlt der bekämpften einzelfallbezogenen Vertragsauslegung die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage, weil eine unvertretbare, vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358; RS0081754). Die in der Zulassungsbegründung genannte Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil entgegen dem Standpunkt der Revision nach den Feststellungen gar nicht daran zu zweifeln…
…Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0109021 [T3, T5]; RS0081754 [T5]; RS0043253 [T14]). [13] 2.2. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Duldenden) über…
…Frage des Zustandekommens eines Vertrags und wer als Partner dieses Vertrags anzusehen ist richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls (vgl RS0043253; RS0081754; RS0042936 [T43]; RS0042776 [T37]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0044298…
…über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist aber die Frage, ob in diesem ein schlüssiger Verwahrungsvertrag zustandegekommen ist (vgl 4 Ob 1622/95 = RIS-Justiz RS0081754). Lediglich eine unrichtige Beurteilung schlüssigen Verhaltens durch das Berufungsgericht wäre zu korrigieren (RIS-Justiz RS0016489). Davon kann aber keine Rede sein, wenn man berücksichtigt, daß…
…ein wesentliches Verkennen der Auslegungsgrundsätze durch das Berufungsgericht, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, zeigt die Revision nicht auf (vgl auch RIS-Justiz RS0081754 [T5, T6]; RS0043253 [T18]; RS0042936 [T36] ua). 2. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen außer den vorliegenden noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen…
…denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit bzw Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (vgl RIS Justiz RS0042936; RS0043253; RS0081754 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Dem Berufungsgericht ist keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit bzw Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste. Neben…
…konkludenten Willenserklärungen ist ebenfalls einzelfallbezogen und begründet daher in der Regel auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO (RS0081754 [T5]; RS0042555 [T18, T28]). Eine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende verfehlte Auslegung des Berufungsgerichts liegt hier nicht vor. 2.7. Der Optionsvertrag einerseits und der…
…Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist einzelfallbezogen (RIS-Justiz RS0043253, RS0081754) und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen: Zwar kann bei Dauerschuldverhältnissen ein…
…gilt auch für die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen; auch diese ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS Justiz RS0109021, RS0081754 [T5], RS0043253 [T14]). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass unter Bedachtnahme auf die werkvertragliche Risikoaufteilung bei pönalisiertem Verzug mangels abweichender Vereinbarung je nach dem…
… 528 Abs 2 Z 3 ZPO ein Revisionsrekurs unzulässig. [9] 2. Die Auslegung von konkludenten Willenserklärungen ist regelmäßig einzelfallbezogen (RS0042555 [T18]; RS0081754). Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine auffallende Fehlbeurteilung zu…
…gilt auch für die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen; auch diese ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0109021, RS0081754 [T5], RS0043253 [T14]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dann, wenn die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das zeitliche Maß des Üblichen, auf das…
…Willenserklärungen ist dabei regelmäßig einzelfallbezogen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (6 Ob 68/12m zur Frage der einvernehmlichen Auflösung eines Mietverhältnisses; RS0081754 [T9]; RS0042936 [T36; T47]; RS0043253). [8] 4.1. Im vorliegenden Fall gab der Geschäftsführer der beklagten Mieterin mit E Mail vom 16. 5. 2019…
…typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf ( RS0081754; RS0014420 [T16]; RS0109021 ). [15] 5.2 Nach den Feststellungen besprachen die Parteien eine Tätigkeit des Klägers als Handelsagent und fassten ins Auge, dass er gegen…
…grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gegeben ist (RIS Justiz RS0043253 T 1 und 2, RS0107199, RS0081754). Wenn das Berufungsgericht unter den hier festgestellten Umständen in der Einräumung eines bücherlich sichergestellten Wohn und Fruchtgenussrechtes im konkreten Einzelfall eine auch nur schlüssige…
…für die Zahlung in Frage kommt (4 Ob 53/14v mwN). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0081754). Eine Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht kann die Beklagte mit ihrem Hinweis, ihr Mann habe – vom Kläger unbeanstandet – die laufenden Mietzinszahlungen geleistet…
…sich von selbst. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0043253, RS0081754). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine konkludente Rückübertragung der Anrainerpflichten angenommen hat, weil die Beklagten niemals von Beginn und Ende ihrer Obhutszeit informiert wurden…
…ziehen, ist neuerlich zu bemerken, dass die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen regelmäßig einzelfallbezogen ist und in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RIS Justiz RS0043253; RS0081754). Schließlich wird auch in der Mängelrüge ein tauglicher Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision des Beklagten nicht dargetan: Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, das…
…Vertrags richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls; dieser Frage kommt regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS Justiz RS0043253, RS0081754; ähnlich RS0042936 [T9]; ebenso zur Vertragsaufhebung RIS Justiz RS0113249). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung in Bezug auf die Frage…
…konkludenten Willenserklärungen ist einzelfallbezogen und begründet daher hier wie in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RIS Justiz RS0081754; RS0014157). Dem ist nur noch hinzuzufügen, dass es bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, generell besondere Vorsicht geboten ist (RIS…
…Großteil der Revisionsausführungen ist damit der Boden entzogen. Ob durch die Annahme der Mietzinszahlung ein Mietvertrag schlüssig zustandekommt, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0081754). Die Vorschreibung oder unbeanstandete Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit hindurch kann grundsätzlich zu einem…
…Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0081754; vgl auch RS0118349). Eine grobe Fehlbeurteilung, die im Einzelfall ausnahmsweise aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist den Vorinstanzen im…
…den Umständen des Einzelfalls und ist in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0109021 [T5, T6]; RS0081754 [T5, T6]; RS0043253 [T1, T2]; für den Verzicht: RS0107199). Eine vom Obersten Gerichtshof ausnahmsweise aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt nicht…
…Inhalt sie gegebenenfalls hat, hängt in der Regel von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0109021 [T6]; RS0081754 [T5, T6, T8]; RS0043253 [T2, T8, T17, T18]). 3.4. Das Berufungsgericht ließ die Frage, ob zwischen der Zweitbeklagten und der Zweitklägerin und/oder dem Drittkläger…
…Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (4 Ob 173/08g mwN; RIS-Justiz RS0081754 [T5, T6]). Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht vertretbar davon ausgegangen, dass die Klägerin unter den konkreten Umständen die jahrelangen Mietzinszahlungen der beklagten Partei in…
…zu beantworten und bildet daher regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 6 Ob 3/06v; RIS Justiz RS0081754, RS0019053). Dem festgestellten Sachverhalt nach war die Beklagte Unterbestandnehmerin. Nachdem die Klägerin den Bestandvertrag mit der Hauptbestandnehmerin zum 31. 7. 2010 gekündigt hatte…
…im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (4 Ob 2190/96d, 8 Ob 67/99g; RIS Justiz RS0081754; ebenso allgemein zur konkludenten Willenserklärung und ihrem Inhalt: RIS Justiz RS0109021 [T6]; RS0042936, RS0044298, RS0044358). Eine vom Kläger im Rechtsmittel angesprochene konkludente Ausdehnung des Mietverhältnisses…
…festlegt. Damit werden seit 1. 3. 1994 im Gegensatz zur früheren Rechtslage konkludente Vereinbarungen ausgeschlossen. Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist einzelfallbezogen (RIS-Justiz RS00432543; RS0081754) und begründet nur bei einer auffälligen und korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage. Eine derartige Fehlbeurteilung lässt die Auffassung des Rekursgerichtes, eine konkludente Vereinbarung über die…
…der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (allgemein zur konkludenten Willenserklärung und ihrem Inhalt: RIS Justiz RS0109021 [T5, T6]; RS0081754 [T5, T6]; RS0042936, RS0044358; RS0044298; RS0043253 [T2]). 4. Eine solche Einzelfallentscheidung ist vom Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen…
…Die Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie hat, ist nach der Rechtsprechung regelmäßig einzelfallbezogen und begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ( RS0081754 [T5, T6]; RS0109021 [T5]). Diese Frage wäre nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts revisibel ( RS0043253 [T7]; RS0081754 [T11]; RS0042555 [insb T18]). Dementsprechend wirft auch…
…solche hat aber stets nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, sodass sich dabei erhebliche Rechtsfragen in der Regel nicht stellen (RS0043555; RS0042936; RS0043253 [T1]; RS0081754 [T6]; RS0042776). Eine auffallende Fehlbeurteilung, die (ausnahmsweise) die Zulässigkeit der Revision nach sich zöge (RS0042936 [T28]; RS0044298 [T27]), vermag die Beklagte in der Revision nicht…
…Annahme der Mietzinse von den Beklagten schlüssig ein Mietvertrag zustande gekommen ist, ist aber eine Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat (RIS Justiz RS0081754). Es ist trotz der Vermutung des § 884 ABGB möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den…
…welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat. Auch diese Beurteilung ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0109021 [T3, T5], RS0081754, [insb T5], RS0043253 [T14]). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung zeigen die Beklagten nicht auf. Wenn sie darauf verweisen, dass sich das Berufungsgericht nur mit der Zustimmung der…
…angenommen hat, ist einzelfallbezogen zu beantworten. Sie entzieht sich solcherart einer Beurteilung als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0081754, RS0019053; 1 Ob 184/99m = EFSlg 91.035). Welche „andere vernünftige Gründe für die Mietzinszahlungen der klagenden Partei in Frage kommen" könnten, ist den Feststellungen…
…2.2. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0081754 [T6]). 2.3. Nach den Feststellungen wurde bei Abschluss des Mietvertrags über eine hier nicht gegenständliche Wohnung im Jahr 1982 vereinbart, dass dem Beklagten…
…Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 52/13w; RS0081754). 4.2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann allein aus dem Umstand, dass die Nebenintervenientin nach dem Tod ihres Vaters die Bestandzinse für das aufgekündigte Objekt bezahlt…
…des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0081754 [T8]). Nur bei einer – hier jedenfalls nicht vorliegenden – groben Fehlbeurteilung ist die Frage, ob ein Vertrag schlüssig zustandegekommen ist, revisibel ( RIS Justiz RS0043253…
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