Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen.
…die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung (hier: vor Fällung des Teilurteils) bestanden haben (RS0041321 [T8]). [2] 2. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen: [3] 2.1. Der Kläger begehrte ursprünglich die Aufhebung des mit…
…Anspruchs rechtlich erforderlich waren und die schon bei Fällung der Entscheidung (bzw bei Urteilen bei Schluss der mündlichen Verhandlung) bestanden haben, aber nicht vorgebracht wurden (RS0041321; Klicka in Fasching/Konecny 3 § 411 ZPO Rz 88 ff; Rechberger in Rechberger/Klicka 5 § 411 ZPO Rz …
…Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen (Präklusion; RIS Justiz RS0041321 ua). Die Vorentscheidung ist unter Ausschluss der sachlichen Verhandlung und Prüfung ihres Gegenstands dem neuerlichen Urteil über den nunmehr erhobenen Anspruch zu Grunde zu legen…
…die Partei mit allem vor dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert ist (5 Ob 17/10a = RIS Justiz RS0041311 [T2], RS0041321 [T3], RS0041582 [T12], RS0106966 [T5]). Im Außerstreitverfahren ist dieser maßgebliche Beurteilungszeitpunkt jener der Beschlussfassung durch das Gericht. Ein förmlicher Schluss des Verfahrens ist im Gegensatz…
…der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem auch im Provisorialverfahren zu beachtenden Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache dargestellt (vgl etwa RS0041398; RS0118243; RS0123925; RS0108828; RS0039347; RS0112731; RS0037419; RS0041321; RS0114774; RS0128405) und auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. Die auf der Grundlage der jeweils erhobenen Begehren und des zu ihrer Begründung vorgebrachten Sachverhalts vorzunehmende Beurteilung…
…Rechtskraft nicht. Das bedeutet, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert ist (RIS-Justiz RS0041321; vgl auch RS0106966; RS0041582 [T5; T7]; RS0041311). Neues Tatsachenvorbringen wäre durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits…
…aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben (RIS Justiz RS0041321; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny ² III § 411 Rz 89). Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kläger somit mit allen Tatsachen präkludiert, auf…
…die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, im Folgeprozess ausgeschlossen (RS0041321). Diese Rechtskraftwirkung besteht lediglich insoweit nicht, als beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten. Dies trifft aber…
…neue Beweismittel aufgefunden und vorgelegt. Dabei übersieht er jedoch die sich aus der rechtskräftigen Vorentscheidung ergebende Präklusionswirkung als Teil der Bindungswirkung eines Urteils (RIS Justiz RS0041321). Demnach ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber…
…Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Fällung der Entscheidung (bzw bei Urteilen bei Schluss der mündlichen Verhandlung) bestanden haben ( RIS Justiz RS0041321 [T8]). Identität des Anspruchs liegt vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich die selbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des…
…Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen (vgl RIS Justiz RS0041321, RS0039843 [T10, T14, T40]). Die Vorgangsweise der Vorinstanzen, die Frage des Vertragsrücktritts durch eine (wie vom Beklagten nun behauptet) nicht zur Vertretung der Klägerin befugte…
…Auf dieser Grundlage ist die Abweisung des neuerlichen Antrags jedenfalls unbedenklich. Selbst wenn der (einzige) neue Umstand nicht von der Präklusionswirkung der Rechtskraft (RIS Justiz RS0041321; vgl auch RS0106966; RS0041582 [T5, T7]; RS0041311) erfasst sein sollte, könnte er keinesfalls zur Annahme einer Gefährdung des Gläubigers durch die tatsächliche Verfügungsgewalt der Erbin…
…aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben (RIS-Justiz RS0041321; Fasching/Klicka aaO Rz 89). Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kläger somit mit allen Tatsachen präkludiert, auf die er den konkreten, geltend gemachten Anspruch…
…das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren oder schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben (RS0041321 [T8]). Das nachfolgend angerufene Gericht hat in einem solchen Fall von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrunde…
… 1.6 und 1.25 f; Beilage ./6 S 8; Beilage ./7 S 10 f; vgl zum österreichischen Recht ähnlich RS0041321; RS0041272 [T3]). [11] 3.4. Auch liegt hier weder ein Fall der zulässigen Nachforderung noch der Unschlüssigkeit des Vorbringens im Vorprozess oder von nachträglichen Tatbestandsänderungen…
…schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen wäre (6 Ob 157/04p, 10 ObS 210/03k mwN; RIS Justiz RS0041321; RS0041317). Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Beklagten und der Nebenintervenientin der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§…
…entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Fällung der Entscheidung (bzw bei Schluss der mündlichen Verhandlung) bestanden haben, aber nicht vorgebracht wurden (RIS-Justiz RS0041321; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny ² § 411 ZPO Rz 89; Rechberger in Rechberger 4 § 411 ZPO Rz 7; Kodek…
…die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0041321; RS0106966). Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht (RIS…
…im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen oder abwehren können (5 Ob 240/00f mwN, RIS Justiz RS0039347 [T16, T17, T18, T22, T28], RS0041321, vgl auch RS0106966, RS0041582 [T7]). Neues Tatsachenvorbringen wäre durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im…
…eines Urteils abzuleitende Präklusionswirkung verhindert, dass eine Partei in einem Folgeprozess auf Tatsachen und Umstände zurückgreift, die sie bereits im Vorprozess geltend machen hätte können ( RS0041321 ; vgl etwa zum präkludierten Einwand der Sittenwidrigkeit 8 ObA 19/11v ). Das Gericht hat in einem solchen Fall von dem bereits rechtskräftig entschiedenen…
…Diligenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden (RIS-Justiz RS0039347 [T7, T14 bis T18, T22, T28]; RS0041321). 2.1. Jene Tatsache, auf die sich der Kläger in seiner zweiten, gegen denselben betriebenen Unterhaltsrückstand gerichteten Oppositionsklage stützt, also das Eigeneinkommen der Beklagten im…
…die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen (RIS Justiz RS0041321; RS0106966). Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht (RIS…
…solchen Fall von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen (1 Ob 159/23y; RS0041321 [T2, T8]; RS0106966 ). [27] Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Parteien als auch der rechtserzeugende Sachverhalt (verbunden mit notwendig gleicher…
…jedenfalls nicht Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war und daher auch nicht von der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft erfasst ist. Fragen einer allfälligen Präklusion von Vorbringen (vgl RS0041321) stellen sich schon deswegen nicht, weil der Kläger ohnehin ein Vorbringen zur Amtshaftung erstattet hatte. Damit kann offen bleiben, ob ihn insofern eine prozessuale Diligenzpflicht…
…das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben (RS0041321 [T1]). Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des strittigen Rechtschutzanspruchs unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderbar festgestellt werden…
…rechtskräftig erledigten Verfahren bereits möglichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich (6 Ob 130/01p; 5 Ob 17/10a; RIS Justiz RS0041321; RS0041272 [T3]; RS0041582 [T5; T7; T12]; RS0042311). Diese Präklusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung des für das Urteilsbegehren…
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