Ein Ausschluß greift schon dann ein, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt (hier: gemäß Art 1 Abs 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechung-Versicherung für freiberuflich Tätige).
…doch nicht ganz außergewöhnlich ist (RS0022546). [28] 4.2. Grundsätzlich genügt schon Mit-ursächlichkeit eines ausgeschlossenen Umstands um den vereinbarten Risikoausschluss greifen zu lassen (vgl RS0080450 [Betriebsunterbrechungsversicherung]; RS 0082132 [T1] [Unfallversicherung]; 7 Ob 23/21i [Sportunfähigkeitsversicherung Rz 6]; Höllwerth in Fenyves/Perner/Riedler , VersVG [202 2 ] Vorbem zu…
…Nach der Rechtsprechung entfällt der Versicherungsschutz und der Risikoausschluss greift schon dann, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt (RIS Justiz RS0080450). Art 2.1.2.8. BU 01 schließt unabhängig davon, ob es sich um eine Primär- oder eine Folgeerkrankung handelt, Unterbrechungsschäden aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit als Folge…
…zu gestalten (7 Ob 70/03z mwN). Der Versicherungsschutz entfällt, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt (RIS Justiz RS0080450 = 7 Ob 37/93). Der Umstand, dass der Versicherungsschutz nur für Krankheiten gilt, die während des Bestands der Versicherung entstehen, ist als positive…
…mwN). 1.5. Der Versicherungsschutz entfällt und es greift ein Risikoausschluss auch dann, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt (RIS Justiz RS0080450 [insb T3]); nichts anderes gilt, wenn eine ausgeschlossene Erkrankung eine andere Erkrankung adäquat verursacht, welche wiederum zum Schaden beiträgt (vgl 7 Ob 37…
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