Ein Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt.
…geheilt, wenn ihm die an ihn adressierte Sendung im Original ausgefolgt wird. Der Erhalt einer Kopie ist dem Zugang einer Originalausfertigung nicht gleichzuhalten (RIS Justiz RS0083731 [T4]). Die bloße Kenntnis des Inhalts eines Beschlusses ersetzt die gebotene Zustellung der Beschlussausfertigung nicht (RIS Justiz RS0083733). Die Aushändigung einer ausgedruckten Kopie der an…
…Leere. [16] Ein Schriftstück gilt nach ständiger Rechtsprechung nämlich nur dann als „tatsächlich zugekommen“, wenn es in die Hände des Empfängers gelangt (vgl RS0083731 ); die bloße Kenntnis des Inhalts oder auch eine Akteneinsicht ersetzt nicht die Zustellung (vgl RS0083 711; RS00837 33). [17] Zwar vertrat der Oberste Gerichtshof bereits…
…einer „Heilung durch Einlassung" gekommen sei (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w; Gitschthaler aaO Rz 7; RIS-Justiz RS0083731). Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung vertreten (7 Ob 75…
…dem gegenständlichen - wie bereits gesagt als Revisionsrekurs zu qualifizierenden - Schriftsatz bekämpft. Damit ist die unterbliebene Zustellung "durch Einlassung" (Stumvoll aaO Rz 23) geheilt (RIS-Justiz RS0083731 [T 1 und T 2]; vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 87 [§ 7 ZustG] Rz 9), wobei das Rechtsmittel des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf…
…Rechtsprechung jedenfalls dann nicht mehr auf einen Zustellmangel berufen kann, wenn er dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat (10 Ob 47/03i; RIS Justiz RS0083731 [T6]). Das trifft hier zu, weil der Kläger gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht Klage erhoben hat. Er hat damit genau so gehandelt, wie er gehandelt…
…1999: Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, wurde das Versäumungsurteil vom 22. September 1997 den Beklagten bisher nicht wirksam zugestellt (vgl RIS-Justiz RS0083731, RIS-Justiz RS006064), weil auch die bloße Kenntnisnahme von der Erlassung der Entscheidung die Zustellung nicht ersetzt (5 Ob 756/80). Wurde aber das Versäumungsurteil…
…einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist, insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung (RIS Justiz RS0083731 [T9]). Warum die Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses, den der Kläger über das Erstgericht erhalten hat, nicht wirksam sein sollte, ist schon wegen des tatsächlichen Zugangs, aber…
… 7 ZustG konnte nicht eintreten, weil der Betroffene die Übernahme des Zustellstücks verweigert hat, es ihm also nicht tatsächlich zugekommen ist (vgl RIS Justiz RS0083731). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts (ON 293) kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Annahmeverweigerung durch den Betroffenen die Wirkung einer Zustellung gehabt…
…gemäß reagiert wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück etwa durch Erhebung eines Rechtsmittels getroffen wurde (10 Ob 47/03i mwN; Stummvoll aaO; RIS-Justiz RS0083731). Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin genauso gehandelt wie ein Leistungswerber, der sich mit der bescheidmäßigen Erledigung seines Antrags in einer Leistungssache nicht zufrieden…
…liegt nicht vor. Denn der Empfänger kann sich jedenfalls dann nicht mehr auf einen Zustellmangel berufen, wenn er dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat (RIS Justiz RS0083731 [T6]). Das trifft hier zu: Die Rechtsmittelwerberin berief sich in ihrer Eingabe ON 1189 auf eine wirksame Zustellung und die daraus folgende Rechtskraft des…
…einer gerichtlichen Entscheidung entfaltet Zustellwirkung aber auch nicht im Wege der Heilung nach § 7 ZustG (9 ObA 29/04m = RIS-Justiz RS0083731 [T8]). Da eine Entscheidung aber ab der Bindung des Gerichts an sie und noch vor ihrer Zustellung mit Rechtsmittel bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0041748…
…Gedanken bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, dass eine Heilung eines Zustellmangels angenommen wird, wenn eine Verfügung über (ursprünglich mangelhaft zugestellte) Schriftstücke getroffen wurde (RIS Justiz RS0083731 [T1] und [T2]; ebenso Gitschthaler in Rechberger, ZPO 2 § 7 ZustG Rz 9). Im konkreten Fall hat die von der Beklagten…
…Kopie des Schriftstücks, die ihm gar nicht zugestellt werden sollte, zugemittelt wird. Auch die bloße Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks reicht nicht aus (RIS Justiz RS0083731; RS0083733; Brenn , Europäischer Zivilprozess, Rz 256). In der Rechtsprechung wird zudem die Auffassung vertreten, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht mehr…
…92). Das in § 7 ZustG aufgestellte Erfordernis des tatsächlichen Zukommens ist nur dann erfüllt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt (RS0083731). Nach der Rechtsprechung setzt die Heilung voraus, dass das Schriftstück dem Empfänger im Original zukommt; hingegen reicht der bloße Zugang einer Kopie nicht aus (3…
…§ 7 ZustG aufgestellte – Erfordernis des tatsächlichen Zukommens ist nur dann erfüllt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt (RIS-Justiz RS0083731). Nach der – zur postalischen/körperlichen Zustellung ergangenen – Rechtsprechung setzt die Heilung voraus, dass das Schriftstück dem Empfänger im Original zukommt; hingegen reicht der…
…Zustellwirkung im Wege einer Heilung nach § 7 ZustG (7 Ob 33/17d; 2 Ob 165/24i [Rz 25]; RS0083731 [insb T4 und T8]). [12] 3.2. Zwar haben sich sowohl das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als auch das Bezirksgericht Steyr zur Entscheidung in der…
…4 und 8). Damit steht nämlich fest, dass das Versäumungsurteil dem (richtigen) Empfänger (als Adressat der Sendung; vgl RS0083711) in die Hände gelangt ist (vgl RS0083731), daher dem Beklagten das Dokument tatsächlich zugekommen ist. Mit der Rekursbehauptung, eine Heilung sei nicht eingetreten, weil der Beklagte zu spät Kenntnis vom Bestehen und…
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