Für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs 3 AußStrG ist die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Voraussetzung; an der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist festzuhalten, wenn dem Anspruch ein anderer Rechtsgrund zugrunde lag (hier: der auf § 22 UVG gestützte Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich, der einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten ist).
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