Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Nora H*****, über den Revisionsrekurs der Mutter Manuela Z*****, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Mai 2004, GZ 15 R 133/04s-65, womit über den Rekurs der Mutter der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 20. Jänner 2004, GZ 5 P 1804/95y-62, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Berichtigung seines Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs übermittelt.
Begründung:
Dem Kind waren für die Zeit vom 1. 8. 2000 bis 31. 7. 2003 Richtsatzvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG bewilligt und zu Handen der Mutter ausbezahlt worden. Ab 3. 9. 2001 bezog die Minderjährige eine Lehrlingsentschädigung (zunächst 416,17 EUR monatlich, ab 3. 9. 2002 568,17 EUR und ab 1. 9. 2003 720,08 EUR jeweils monatlich). Die obsorgeberechtigte Mutter hatte dem Gericht den Umstand, dass ihre Tochter als Angestelltenlehrling beschäftigt war, nicht mitgeteilt. Das Erstgericht verpflichtete die Mutter antragsgemäß zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Vorschüsse von 3.773,92 EUR. Die Mutter sei auf ihre Mitteilungspflicht gemäß § 21 UVG und ihre Ersatzpflicht bei Verletzung der Mitteilungspflicht hingewiesen worden. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es bejahte eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs aus dem Grund des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Mit ihrem "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt die Mutter die Abänderung dahin, sie "von der Rückzahlung der erhaltenen offenen Unterhaltsvorschüsse zu befreien".
Die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel erfolgt verfrüht:
Der Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist verfehlt. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG idgF ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig bei Entscheidungen über den Kostenpunkt. Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung über den Rückersatz von zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschüssen - bei der Verletzung von Mitteilungspflichten ist Schadenersatzrecht die Grundlage der Rückforderung (SZ 64/26; 1 Ob 581/92 mwN) - keine Entscheidung im Kostenpunkt ist. Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen (3 Ob 39/97z und RIS-Justiz RS0011398) bezogen sich auf die vor der WGN 1997 geltenden Rechtslage. § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG alt normierte einen Rechtsmittelausschluss, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht überstieg, in der Z 2 wurde der Rechtsmittelausschluss bei Entscheidungen im Kostenpunkt geregelt (nunmehr Z 1). § 14 Abs 3 alt verfügte, dass der Rechtsmittelausschluss gemäß § 14 Abs 2 Z 1 alt nicht für Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch gilt. Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen ergingen zur alten Rechtslage und sprachen nur aus, dass der auf § 22 UVG gestützte Rückzahlungsanspruch der Republik dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten sei und dass deshalb die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG alt (also bei Entscheidungsgegenständen unter 50.000 S) zur Anwendung komme. Hier ist hingegen § 14 Abs 3 AußStrG idgF anzuwenden. Danach hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 20.000 EUR nicht übersteigt, auszusprechen gehabt, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. An den verfehlten Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RS0106859). Der Akt ist demnach dem Rekursgericht zur Nachholung eines gesetzeskonformen Ausspruchs nach § 13 Abs 1 Z 2 (§ 14 Abs 3) AußStrG zurückzustellen. Für den Fall des Ausspruchs, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wird die Rekurswerberin zu einer Erklärung aufzufordern sein, ob sie einen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG stellt.
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