Bezüglich der Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen, beim "wichtigen Interesse" des Mieters auf das subjektive Interesse des Bestandnehmers an der beabsichtigten Änderung.
…diese in der näheren Umgebung und in diesem Stadtteil von Dornbirn nicht allgemein üblich sind . Bei der Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen (RS0069695 [T1]), wobei es nicht auf die begehrte Ausstattung des Objekts im Allgemeinen ankommt, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung ihrer geplanten Ausgestaltung als solche…
…Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs-und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RS0069551 [T2]; RS0069662 [T1]; RS0069695 [T5]; RS0069725 [T1]). (Nur) Bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser…
…unterstellte. 3. Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters ist immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung (RIS Justiz RS0113606; RS0069695 [T6]). Dabei trifft den Mieter die Behauptungs und Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Z 1…
…nicht ohne weiteres auf ein wichtiges Interesse des Mieters, das anhand der subjektiven Umstände in der konkreten Sphäre des Mieters zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0069695; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht³ § 9 MRG Rz 26 mwN), schließen lassen würde. Überraschend konnte dies schon deshalb nicht sein…
…T1]). Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters ist dabei immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung (RIS-Justiz RS0113606 [T1]; RS0069695 [T6]). Das gilt insbesondere auch für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung. Ob eine Maßnahme zustimmungsbedürftig bzw ohne Befassung des Vermieters erlaubt ist, stellt daher…
…1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RIS-Justiz RS0069551 [T2]; RS0069662 [T1]; RS0069695 [T5]; RS0069725 [T1]). (Nur) bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser…
…Verkehrsüblichkeit einer Änderung nicht durch das wichtige Interesse eines Mieters daran legitimiert sein (5 Ob 167/10k = wobl 2011/77; RIS Justiz RS0069695 [T2]). 5. Hinsichtlich der Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen, die vom dafür behauptungs und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen sind…
…m² sei aber nicht groß. 4.5.2 Auch insoweit hat das Rekursgericht den ihm bei seiner Beurteilung der Verkehrsüblichkeit zustehenden Ermessensspielraum (vgl RIS Justiz RS0069695 [T4]) nicht verlassen, zumal die Judikatur sehr zurückhaltend ist, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich hinzustellen und diesfalls vom…
… 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. [5] 2. Zur Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen (RS0069695 [T1]), die vom dafür behauptungs- und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen sind, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (5…
…17f; RS0069659). [19] 3. Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters ist immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung (RS0113606 [T1]; RS0069695 [T6]). Das gilt insbesondere auch für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung. Ob eine Maßnahme zustimmungsbedürftig oder ohne Befassung des Vermieters erlaubt ist, wirft daher…
…RS0113606 ua). [4] 4.1 Zur Voraussetzung der „Übung des Verkehrs “ ist nach der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf objektive Umstände abzustellen (RS0069695 [T1]). Diese objektiven Umstände sind vom dafür behauptungs und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt…
…Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (5 Ob 245/18t; RIS Justiz RS0069551 [T2]; RS0069662 [T1]; RS0069695 [T5]; RS0069725 [T1]). (Nur) Bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser…
…einer Duldungspflicht des Vermieters iSd § 9 MRG ist immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung (vgl RIS Justiz RS0113606; RS0069695 [T6]), was stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Darin ist regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1…
…dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind. Deshalb kann die fehlende Verkehrsüblichkeit einer Änderung nicht durch das wichtige Interesse eines Mieters daran legitimiert sein (RIS Justiz RS0069695 [T2]; anders im WEG: 5 Ob 24/08b = wobl 2008/94 [ Call ] zur Genehmigung einer Klimaanlage). Bezüglich der Übung des Verkehrs ist…
…Interesse ist also anhand der subjektiven Umstände in der konkreten Sphäre des Wohnungseigentümers zu beurteilen (zu § 9 MRG: 5 Ob 139/18d; RS0069695) und kann damit auch auf persönlichen Bedürfnissen beruhen ( vgl etwa 5 Ob 218/19y [Errichtung eines Behindertenlifts] ). Aber nicht jeder verständliche oder von…
…1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RIS-Justiz RS0069551 [T2], RS0069662 [T1], RS0069695 [T5]). (Nur) bei den nach § 9 Abs 2 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderleglich vermutet. 3. Gegenstand der Prüfung…
…1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RIS-Justiz RS0069551 [T2]; RS0069662 [T1]; RS0069695 [T5]; RS0069725 [T1]). Nur bei den nach § 9 Abs 2 MG Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen…
…eine vom Mieter beabsichtigte Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, richtet sich nach objektiven Umständen. Auf persönliche Bedürfnisse des Mieters kommt es dabei nicht an ( RS0069695 [T1; T2]). Damit spricht der Antragsteller mit seiner Forderung nach einer Auslegung des § 9 MRG , die den „technischen Entwicklungen und den dadurch…
… Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters kann immer nur die im konkreten F all beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung sein (vgl RS0113606; RS0069695 [T6]). Ob eine vom Mieter beabsichtigte Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, richtet sich nach objektiven Umständen (5 Ob 167/10k). Auf persönliche…
Rückverweise