Das im § 45 Abs 2 StPO bezeichnete Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Abschriften (Ablichtungen) steht dem Verteidiger und nicht dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zu.
…auf Akteneinsicht nur durch seinen Verteidiger ausgeübt werden ( Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz WK-StPO § 53 Rz 1 und 3; RIS-Justiz RS0096775 ). Da sich der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt, als er die Übermittlung bestimmter Aktenstücke in die Justizanstalt Ried im Innkreis beantragte (mit einem am 12. …
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