Auch auf vereinbarte Darlehenszinsen ist die Verjährungsregelung des § 1480 ABGB anzuwenden, da kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.
…zweiter Satz ABGB), verjähren wiederkehrende Leistungen wie Zinsen in drei Jahren (§ 1480 erster Satz ABGB). Zwischen vertraglich vereinbarten und gesetzlichen Zinsen besteht kein Unterschied (RS0034253; RS0034407). Die Verjährung der Einzelleistungen beginnt mit der Fälligkeit bzw mit der objektiven Möglichkeit der Einforderung ( M. Bydlinski/Thunhar t in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB…
…§ 1480 ABGB, wonach Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen wie insbesondere Zinsen in drei Jahren erlöschen, nicht nur für vertragliche, sondern auch gesetzliche Zinsen (RS0034253 [T1]) wie Verzugszinsen (RS0034353) oder Vergütungs zinsen aus nach § 1431 ABGB rückzuerstattendem Kapital ( RS0031939 ; vgl auch Dehn in KBB 6 § 1480 ABGB…
…Zinsen, und zwar sowohl für vertraglich bedungene als auch für gesetzliche, die dreijährige Verjährungszeit gilt (RIS Justiz RS0031939; RS0034177; 5 Ob 1503/93 = RS0034253; vgl zu Verzugszinsen aus dem in dreißig Jahren verjährenden Ersatzanspruch aus einem Verbrechen 8 Ob 82/67 = SZ 40/47). Jedoch ordnet…
…wie die eingelöste Schuld unterliegen ( RS0032304 ) und Forderungen aus Kreditgewährungen der dreißigjährigen Verjährung unterliegen ( RS0034157 ), was allerdings nicht für (gesetzliche oder vertraglich vereinbarte) Zinsen gilt ( RS0034253 ). [26] 6. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs war damit Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung…
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