Zur Annahme grober Fahrlässigkeit muss die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (hier: Verlassen der Wohnung während des Schmelzvorganges von Fett und infolge Vergessens verzögerte Rückkehr).
Rückverweise