Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (vgl SZ 57/140; SZ 54/13).
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