Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
…die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden ( 9 ObA 31/23h ; RS0007104 [insb T1, T5]). Dass die Vorinstanzen bei ihrer Ausmittlung der zu ersetzenden Wertminderung die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten hätten, zeigt die Revision nicht auf…
…Es können daher nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0007104). Einen solchen Fehler zeigt der Kläger hier nicht auf: [11] 3.1. Die zu 10 Ob 27/23b postulierte Ermittlung des Ersatzanspruchs nach…
…vorzunehmenden Schätzung kommt allerdings – es sei denn, es lägen gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens vor (RS0007104) – grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0040494). Wenn das Erstgericht als Grundlage für die Bemessung der Höhe nach § 273 Abs…
…Berufungsgericht bei der Ausmittlung des Ersatzbetrags nach § 273 ZPO den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Eine erhebliche Rechtsfrage ist auch insofern zu verneinen ( RS0007104 [T4]). [12] Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf…
…im Rahmen der Bemessung nach § 273 ZPO können zwar gemäß § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0007104); von einem "Ermessensexzess" kann hier jedoch keine Rede sein. Der Einwand der Revisionswerberin, es wäre verfehlt, ihr in einem bestimmten Punkt ein fehlendes Vorbringen zu…
…Beurteilung zu qualifizieren (RIS Justiz RS0111576; RS0040341). Einen gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens (vgl RIS-Justiz RS0007104), der an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, zeigt der Beklagte allerdings nicht auf, zumal in dem zwischen den Parteien geführten Vorverfahren noch von einer…
…Schätzung kommt allerdings es sei denn, es lägen gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens vor (RIS Justiz RS0007104) grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS Justiz RS0040494). Wie bereits dargestellt, folgten die Vorinstanzen bei der Höhe des Stundensatzes im Ergebnis dem…
…herangezogene (rechnerische) Restlebensdauer des Leitungssystems begegnet keinen Bedenken. Einen gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens zur Betragsfestsetzung (RS0007104), der an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, kann die Beklagte nicht aufzeigen. [10] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510…
…eingeräumten Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte. In diesem Fall kommt der Anwendbarkeit und Anwendung dieser Bestimmung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0121220; RS0007104). 3.2.2. Durch Abzinsen erhält man den Betrag, den man zu Beginn des Prognosezeitraums hätte anlegen müssen, um bei einer bestimmten Verzinsung am Ende des Prognosezeitraums…
…des Betroffenen dient, könnte vom Obersten Gerichtshof nur dann korrigiert werden, wenn den Vorinstanzen ein grober Fehler unterlaufen wäre (8 Ob 44/04k; RIS-Justiz RS0007104). Derartiges ist aber hier nicht der Fall: Fest steht, dass der Betroffene keinerlei Einkünfte hat und auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen von kleinen Darlehen lebt, die…
…können nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden ( vgl RIS Justiz RS0007104 [T2] zu § 273 ZPO). Ein Fehler solcher Qualität wird im Revisionsrekurs nicht releviert und ist auch nicht ersichtlich. 4. Die Auslegung des Parteivorbringens…
…zukommenden Ermessensspielraums (RS0087131; S tefula in KBB 7 § 273 Rz 1), die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste (vgl RS0007104; RS0044088), wird nicht aufgezeigt. [9] 5. Soweit die Betroffene noch Art 12 Abs 4 der UN-Behindertenrechtskonvention ins Treffen führt , genügt der…
…Es können daher nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0007104). Dass die Vorinstanzen bei ihrer Ausmittlung die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten hätten, zeigt die Revision des Beklagten (im Übrigen auch jene des Klägers) aber…
…Berufungsgericht weder seinen ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, noch ist ihm ein an die Grenze des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen (vgl RIS Justiz RS0007104 [T4]). 3. Die Frage der Passivlegitimation des Beklagten hat der Senat in seiner den Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz bestätigenden Vorentscheidung mit ausführlicher Begründung bejaht…
…nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0007104; RS0040282). Die außerordentliche Revision der Beklagten wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.…
…diesen hinausgehende Bedeutung (RIS Justiz RS0121220 [T1]). Einen gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens (vgl RIS Justiz RS0007104), der an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, zeigt der Beklagte nicht auf. 1.2 Nach den Feststellungen erklärte die damals als Rechtsanwaltsanwärterin beim Beklagten…
…Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auch aus Gründen der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit zu verneinen (RIS Justiz RS0007104 [T4]). Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen…
…Notweg einzuräumen ist, ist stets eine Ermessensentscheidung (RS0052715 [T1]). Zu Recht rügt der Revisionsrekurswerber jedoch, dass dem Rekursgericht ein im Einzelfall korrekturbedürftiger Ermessensfehler unterlaufen ist ( RS0007104 ), weil es der vorgenommenen Interessenabwägung an einer zureichenden Tatsachengrundlage mangelt: [29] (a) Der Vorteil der Notwegverbindung für das Grundstück des Antragstellers kann noch nicht…
…12z; 10 Ob 112/17b; 1 Ob 73/18w). Einen gravierenden Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens (vgl RIS-Justiz RS0007104), der an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, zeigt die Beklagte mit der Behauptung, dass trotz allgemein steigender Immobilienpreise in Wien der Wert einzelner Immobilien…
…hier, dass nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung richterlichen Ermessens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (RIS-Justiz RS0007104), so etwa wenn die Vorinstanzen die Untersuchung der konkret vorgetragenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Kriterien mit unzureichender Begründung unterlassen haben (5 Ob 24/08b…
…273 ZPO kommt im Einzelfall grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0121220, RS0040494). Gravierende, an die Grenze des Rechtsmissbrauchs gehende Fehler (vgl RIS-Justiz RS0007104) liegen nicht vor. Im Gegenteil, die Vorinstanzen haben die von der Revisionswerberin genannten Umstände ohnehin berücksichtigt. Eine Fehlbeurteilung wurde nicht aufgezeigt. Es werden keine erheblichen…
…Es können daher nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0007104). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. [7] 2.1. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Sachverständige den Schaden keineswegs in einem Rahmen…
…RS0040494); nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0007104). Eine solche vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§…
…eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. Eine erhebliche Rechtsfrage ist nur dann zu lösen, wenn das Rekursgericht den vorgegebenen Ermessensrahmen grob missachtet hätte (RIS-Justiz RS0007104, RS0044088). Ein derartiger grober Beurteilungsfehler ist dem Rekursgericht aber nicht unterlaufen. Die Behauptung des Rekurswerbers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Ehewohnung bei der…
…an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgegriffen und korrigiert werden können (RIS-Justiz RS0007104). Ein solcher Fehler ist nicht zu erkennen. Es war im konkreten Fall durchaus vertretbar, sich bei der Einschätzung des Umfangs und des Werts der von…
…Justiz RS0040494). Eine Ermessensentscheidung gemäß § 273 Abs 1 ZPO stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0007104). Soweit das Berufungsgericht auf die Beweis- und die Mängelrüge der Berufung nicht einging, weil es die hievon betroffenen Feststellungen des Erstgerichtes für die rechtliche Beurteilung…
…Dabei können nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0007104 [T4]). Ein derartiger Fehler wird nicht behauptet; die Revision tritt der vom Berufungsgericht vorgenommenen konkreten Aufteilung nicht substanziiert entgegen. 2. Der Vorwurf, das Berufungsgericht…
…des § 273 Abs 2 ABGB ein gravierender, an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler bei der Anwendung richterlichen Ermessens unterlaufen sein sollte (RIS-Justiz RS0007104). Gerade die von der Revisionswerberin angeführte Judikatur macht deutlich, daß die Frage, ob eine einzelne Forderung im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutend ist (§ 273 Abs…
…des § 273 ZPO von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494, RS0007104). Zu den Einwänden des Revisionswerbers, die beiden außerordentlichen Generalversammlungen wären nicht ordnungsgemäß einberufen worden, es fehle mangels Eintragung der Beschlüsse in ein Protokollbuch an einer…
…kommt nämlich grundsätzlich – außer die Vorinstanzen hätten den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0042405 [T14, T15]; RS0007104 [T2, T5]). 2.2. Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums kann die Antragsgegnerin in ihrem Rechtsmittel nicht aufzeigen. Die von ihr angeführte Entscheidung 1 Ob …
…bis 130 des außerordentlichen Revisionsrekurses) – nicht nachvollziehbar, zumal nach österreichischem Recht eine Ermessensentscheidung nach § 273 Abs 1 ZPO nicht revisibel wäre (RS0007104 [T2]) und daher ein Widerspruch des Schiedsspruchs zu den Grundwertungen des österreichischen (Schadenersatz- und Verfahrens-)Rechts von vornherein nicht in Betracht kommt. [11] 2.5 …
…Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus. Anderes würde nur bei gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehlern gelten (3 Ob 131/04t; RIS Justiz RS0007104; RS0044088). Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS Justiz RS0074552 [T3]). Zudem ist das Vorliegen…
…zu (RIS Justiz RS0121220 [T1]; RS0040341 [T14]). Einen gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens (vgl RIS Justiz RS0007104), der an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Der vom Rekursgericht dafür herangezogene Betrag, der nach seinen klaren Ausführungen die…
…dem Wohl des Betroffenen dient, ist nur dann einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn den Vorinstanzen ein grober Fehler unterlaufen wäre (RIS Justiz RS0007104). Ein solcher ist aber nicht zu erkennen, zumal auch im Rechtsmittel selbst keine nachvollziehbaren Gründe angeführt werden, die gegen die Veräußerung der Waldgrundstücke sprechen. Der…
…² § 273 ZPO Rz 5). Allerdings hängt das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0007104), weshalb nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Beitragsfestsetzung nach § 273 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (3…
…Sinne dem Wohl des Betroffenen dient, nur dann einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn den Vorinstanzen ein grober Fehler unterlaufen wäre (RIS Justiz RS0007104). Das Rekursgericht hat einer Erweiterung der Tatsachengrundlage zur Frage, ob im konkreten Fall durch die Nichtbenützung des Hauses eine Wertminderung desselben eintreten könnte, für erforderlich…
…bzw den Bezug von Arbeitslosengeld zugrunde legten. Dass sie bei der Festsetzung der Höhe der Bemessungsgrundlage das ihnen eingeräumte Ermessen überschritten hätten (vgl dazu allgemein RS0007104), ist schon aufgrund der Angaben des Vaters nicht zu erkennen. Auf die vom Rekursgericht als Neuerung qualifizierte Behauptung einer weiteren Sorgepflicht kommt er in seinem…
…daher nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgegriffen und korrigiert werden (RS0007104). Dass die Vorinstanzen bei ihrer Ausmittlung die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten hätten, zeigt die Revision aber nicht auf. [4] Die Beurteilung, ob die dem…
…getroffen werden konnten, die Rechtslage und Erfahrungssätze heranzuziehen. Das Gericht muss nachvollziehbar offenlegen, welche mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen es traf (vgl RS0040341 [insbes T3]; RS0007104 [T7]). [23] Da im vorliegenden Fall jedenfalls für die Schadenersatzansprüche nach nationalem Recht sekundäre Feststellungsmängel zum Minderwert bestehen, kann dahinstehen, ob die Feststellungen hier für…
…Rechnungskorrekturen können eine Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 273 ZPO liefern, eine auch im Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts (RIS Justiz RS0121220, RS0007104 [T2]), liegt nicht vor. Nur ergänzend sei erwähnt, dass der Großteil der vom Berufungsgericht nach § 273 Abs 1 ZPO geschätzten Positionen –…
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