Die in § 21 IPRG ausgesprochene Verweisung auf das Personalstatut, im vorliegenden Fall auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs 1 IPRG auch die Verweisungsnormen dieser fremden Rechtsordnung, ist also eine Gesamtverweisung. Verweist diese fremde Rechtsordnung auf das österreichische Recht zurück, so sind gemäß § 5 Abs 2 IPRG "die österreichischem Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden.
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