Mit der vorbehaltlosen Übernahme der Leistung (des Werkes), die den Anschein der Erfüllung für sich hat, wandelt sich die Beweislast des Schuldners (Unternehmers), erfüllt zu haben, in eine Beweislast der Mangelhaftigkeit (der nicht vollständigen Erfüllung) des Gläubigers um.
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