Ebensowenig wie ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitsgebers verrichten kann (vgl SSV-NF 2/97, 3/107, 4/10 ua), ist ihm eine Berufstätigkeit zuzumuten, deren Ausübung ein unübliches Entgegenkommen von Arbeitskollegen erfordern würde.
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