Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, ** , wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.3.2025, GZ **-136, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß (Stichtag 1.5.2022) gerichtete Klage ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Es bestehe auch kein Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Das Erstgericht traf die auf den Seiten 2 bis 5 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Hervorzuheben ist:
„[…] Die klagende Partei weist folgenden Gesundheitszustand auf: […]
Krankenstände sind bei der klagenden Partei in einem Ausmaß, welches sieben Wochen pro Jahr erreicht, nicht zu erwarten. […]
Die klagende Partei ist nicht geeignet für Arbeiten in einer Lärmumgebung mit einer Dauerbelastung von mehr als 85 dB (A). Kurzfristige, diskontinuierliche Lärmbelastungen von bis zu 100 dB (A) sind jedoch möglich. […]
Toilettenpausen sind notwendig im Rahmen eines 8-Stunden Arbeitstages in einem Ausmaß von sechs x á drei Minuten, wobei diese drei Minuten nicht berücksichtigen den Weg vom Arbeitsplatz zur Toilette und zum Arbeitsplatz wieder zurück. Eine dieser Toilettenpausen kann aber auch in der Mittagspause erledigt werden. Kälte und Nässe sind zu meiden und das rasche Erreichen einer Toilette innerhalb von 2 bis 3 Minuten ist zu gewährleisten. […]
Das Tragen eines Lendenstützmieders ist bei wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten zweckmäßig und zumutbar. […]
Die Versorgung mit einem suprapubischen („Bauchdecken“) Katheter ist berücksichtigt.
Die Durchführung regelmäßiger heilgymnastischer Übungen ist weiterhin zweckmäßig und zumutbar. […]
Bei diesem medizinischen Leistungskalkül kann die klagende Partei beispielsweise noch als Kuvertierer tätig sein. Es gibt 100 Stellen eines Kuvertierers in Österreich, bei denen eine Toilette innerhalb von (maximal) zwei bis drei Minuten erreichbar ist.“
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger, der im Beobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen sei, keinen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG genieße und gemäß § 255 Abs 3 ASVG auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar sei. Weil er die Verweisungstätigkeit eines Kuvertierers auch unter Berücksichtigung der notwendigen Toilettenpausen noch verrichten könne, sei er nicht invalid im Sinne dieser Gesetzesstelle. So bewirke nach der Rsp auch stündlich notwendiges Aufsuchen der Toilette etwa bei einer Reinigungskraft keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt (10 ObS 110/11s).
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass seine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist.
2. Die Berufung bemängelt als sekundäre Unvollständigkeit des Verfahrens, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu traf, welche Berufsanforderungen im Hinblick auf die Ausbildung und die körperliche Leistungsfähigkeit mit dem vom Erstgericht angenommenen Verweisungsberuf eines Kuvertierers verbunden seien.
Aus Sicht des Klägers könne als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass heute nicht einmal mehr in Kleinbetrieben Briefsendungen händisch kuvertiert würden, sondern das Kuvertieren, nämlich das Falten der Briefsendung (Falzen) und das Einlegen der so vorbereiteten Briefsendung in das Kuvert, samt der Frankierung maschinell erfolgten. Selbst in Kleinbetrieben würden dafür heute Falz- und Kuvertiermaschinen eingesetzt. Die Berufsanforderungen bestünden darin, die Falz- und Kuvertiermaschine abhängig vom Format der zu versendenden Briefsendung vorzubereiten, die Maschine auf ihre Betriebsbereitschaft zu überprüfen und den Falz- und Kuvertiervorgang zu starten. Darüber hinaus sei es für den Kuvertierer erforderlich, allfällig kleinere Fehler, wie Papierstaus etc, selbst zu beheben. Auch das Durchführen von Pflege- und Reinigungsarbeiten an der Falz- und Kuvertiermaschine werde verlangt. Ebenso würde das Durchführen von Qualitätskontrollen während und nach Abschluss des Falz- und Kuvertiervorganges als Voraussetzung für eine Beschäftigung als Kuvertierer gefordert. Gerichtsnotorisch sei, dass selbst kleine, nur semi-professionelle Falz- und Kuvertiermaschinen über 1.000 Kuverts pro Stunde auswürfen. Eine Vielzahl der vom Erstgericht als gerichtsnotorisch angesprochenen offenen Stellen als „Kuvertierer“ setze als Anstellungsvoraussetzung auch eine abgeschlossene Ausbildung in der Printmedienverarbeitung (oder vergleichbar) voraus, die exakte und selbständige Arbeitsweise sowie das Integrieren in die Mitarbeitergruppe erforderten.
Allein die Feststellung, dass der durchschnittliche Kuvertierer eine Falz- und Kuvertiermaschine zu bedienen habe, die jedenfalls mehr als 1.000 Kuverts pro Stunde auswerfe, widerspreche der Annahme des Erstgerichts, der Kläger könnte allein schon wegen der ebenfalls festgestellten Notwendigkeit, die Toilette zumindest 6 Mal pro Tag aufzusuchen, die Falz- und Kuvertiermaschine laufend überwachen und bedienen. Bei einem derartigen Arbeitsvorgang sei es unmöglich, den Arbeitsplatz zu verlassen und die Falz- und Kuvertiermaschine für drei bis sechs Minuten pro Aufsuchen der Toilette unbeaufsichtigt arbeiten zu lassen.
3. Darüber hinaus argumentiert die Berufung, dass sich aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ein erforderlicher Zeitaufwand von 36 Minuten für behinderungsbedingte Toilettenpausen ergebe, was deutlich über der von der Judikatur herausgebildeten Grenze von 20 Minuten liege.
Außerdem hätte das Erstgericht zusätzlich zu den WC-Pausen auch die übrigen festgestellten Beeinträchtigungen in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen. So seien Krankenstände im Ausmaß von etwa einem Monat pro Arbeitsjahr realistisch. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dem Kläger wäre die Bedienung einer Falz- und Kuvertiermaschine zumutbar, sei auch im Hinblick auf den Ausschluss von Arbeiten in lärmender Umgebung zu relativieren.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Lendenstützmieder zu tragen habe und die Versorgung mit einem suprapubischen (Bauchdecken-)Katheter gewährleistet sein müsse. Damit, dass er regelmäßig heilgymnastische Übungen durchzuführen habe, sei „wohl auch zwangsläufig eine weitere Unterbrechung des Arbeitsablaufes gegeben“.
4. Grundsätzlich darf ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit dann nicht verwiesen werden, wenn er diese nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann (RS0084389 [T6]). Die Frage, ob der Versicherte auf ein solches besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen wäre, bezieht sich auf die Ebene der rechtlichen Beurteilung und nicht die der Tatsachenfeststellungen (RS0084383 [T1]).
Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung dieser Pausen gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, ist eine Tatfrage (RS0043613). Grundsätzlich ist dabei von der Regelung über die Ruhepausen in § 11 AZG auszugehen (vgl 10 ObS 93/15x).
Ganz allgemein werden behinderungsbedingte Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis etwa zwanzig Minuten bei Tätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, in der Wirtschaft toleriert, sodass diese Gruppe nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (10 ObS 110/11s; RS0084414). Zusätzliche Pausen beeinflussen den Arbeitsablauf im Hinblick auf deren Länge, zeitliche Lagerung, Vorhersehbarkeit etc aber in ganz unterschiedlicher Weise und stellen an die Toleranz des Arbeitgebers ganz unterschiedliche Anforderungen, weshalb immer auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen ist (RS0084414 [T10]).
Soweit Toilettenpausen erforderlich sind, ist auch zu berücksichtigen, dass das Aufsuchen der Toilette auch bei gesunden Arbeitnehmern keineswegs nur während der Arbeitspausen üblich ist, sodass sich gegebenenfalls die Frage stellt, ob und für wie viele der verbleibenden Toilettenbesuche überhaupt „zusätzliche Arbeitspausen“ erforderlich sind (10 ObS 110/11s mwN).
Nach der Rsp ist etwa die Tätigkeit einer Reinigungskraft in der Büroraumreinigung vereinbar mit einer Harndranginkontinenz und der daraus resultierende Notwendigkeit, stündlich die Toilette aufzusuchen (10 ObS 110/11s). Ein Versicherter ist auch dann nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er alle zwei bis drei Stunden die Möglichkeit haben muss, die Toilette aufzusuchen, wobei der Harndrang plötzlich und imperativ auftreten kann und der Arbeitsablauf daher alle zwei bis drei Stunden für die Dauer von fünf bis zehn Minuten zu unterbrechen ist (10 ObS 93/15x). Steht hingegen fest, dass bei den einer Versicherten allein möglichen Verweisungstätigkeiten einer Portierin und Eintrittskartenkassiererin infolge der regelmäßigen Publikums- bzw Kundenkontakte erwartet wird, dass der Arbeitsplatz durchgängig besetzt ist, weshalb stündliche Miktionsintervalle und die damit einhergehende stündliche Unterbrechung der Arbeit auch nur für wenige Minuten eine massive Störung des Arbeitsablaufs zur Folge haben, so führt das medizinische Erfordernis solcher Unterbrechungen zu einem Ausschluss vom Arbeitsmarkt (vgl 10 ObS 125/13z).
5. Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen nicht (RS0040179). Dazu zählen beispielsweise die Tätigkeiten eines Postabfertigers, eines Bürodieners oder eines Angestellten im Posteinlauf und Postauslauf (RS0040179 [T1, T2, T4]).
Bei allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es auch keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (RS0085078), so etwa bei der Tätigkeit als Tischarbeiter in der Verpackungs- und Werbemittelbranche (RS0085078 [T17]).
Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (RS0040179 [T19]).
6. Bei der Tätigkeit des Kuvertierers handelt es sich um einen typischen Verweisungsberuf für ungelernte Arbeiter, dessen Anforderungen den fachkundigen Senaten der Sozialgerichte bekannt sind. Nähere berufskundliche Festestellungen hierzu sind in der Regel nicht erforderlich.
Das Erstgericht nahm als gerichtsnotorisch an, dass es in Österreich 100 Stellen eines Kuvertierers gibt, bei denen eine Toilette innerhalb von zwei bis drei Minuten erreichbar ist, sowie dass mit dem zusammenfassenden (die erforderlichen Miktionspausen einschließenden) medizinischen Leistungskalkül die Tätigkeit eines Kuvertierers ausgeübt werden kann. Dies erörterte das Erstgericht in der Verhandlung auch mit den Parteien (ON 135.3, Seite 3).
Der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger brachte hierzu bloß vor, dass eine Unterbrechung der Arbeitszeit von zumindest fünf Mal sieben Minuten zu einer Unterbrechung in der Gesamtdauer von mehr als 20 Minuten führe, zog aber die Offenkundigkeit des vom Erstgericht vorausgesetzten Umstandes, dass Toilettenpausen mit den Arbeitsabläufen im Beruf des Kuvertierers grundsätzlich vereinbar sind, in keiner Weise in Zweifel.
7. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht auf den gerichtsbekannten Beruf des Kuvertiereres die - im Zusammenhang mit erforderlichen Toilettenpausen - für (Büro-)Tätigkeiten ohne Kundenverkehr geltenden Grundsätze (RS0084414 [T9]) anwandte, ohne weitergehende berufskundliche Tatsachenfeststellungen ausdrücklich zu treffen.
Soweit der Kläger nun in der Berufung darauf abzielt, dass er die notwendigen Toilettenpausen bei einer Tätigkeit als Kuvertierer nicht einhalten könne, weil (nach laut der Berufung aktuellem Berufsbild) dabei laufend Maschinen zu überwachen und zu bedienen seien, verstößt er gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende (vgl RS0042049) Neuerungsverbot.
Das gilt auch für das Berufungsvorbringen, wonach der Beruf eines Kuvertierers (aktuell) besondere Ausbildungserfordernisse, insbesondere das Erfordernis einer abgeschlossenen Ausbildung in der Printmedienverarbeitung, mit sich bringe.
Auch die sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichts, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, hat sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (RS0086455 [T4]).
Nähere Feststellungen zu den Anforderungen und Arbeitsabläufen im gerichtsbekannten Verweisungsberuf waren hier auch nach dem Akteninhalt nicht indiziert: Das Erstgericht holte ein berufskundliches Gutachten ein, wobei der Sachverständige den Beruf des Kuvertierers unproblematisch als mit dem Restleistungsvermögen des Klägers vereinbar ansah (vgl ON 41).
8. Ergänzend ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Fähigkeit, einen Verweisungsberuf auszuüben, maßgeblich ist, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit dem Leistungskalkül vereinbare Varianten der Verweisungsberufe mit einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen gibt (vgl RS0084584). Als Mindestzahl müssen grundsätzlich (österreichweit) 100 derartige Arbeitsplätze zur Verfügung stehen (RS0084772 [T2]), wobei es nicht darauf ankommt, ob der Versicherte in der Lage ist, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen (vgl RS0084863).
Es kommt daher weder darauf an, ob es auch - bzw allenfalls sogar die Mehrzahl der verfügbaren Stellen betreffend - Ausprägungen des Berufs gibt, bei denen tätigkeitsspezifisch laufend Maschinen zu überwachen sind, noch darauf, ob der Kläger in der Lage ist, eine mit seinem Leistungskalkül vereinbare Stelle (wie sie nach den Feststellungen des Erstgerichts ausreichend vorhanden sind) tatsächlich zu erlangen.
Die gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.
9. Die Berufung errechnet einen zusätzlichen Zeitaufwand für behinderungsbedingte Toilettenpausen im Ausmaß von 36 Minuten, ausgehend von sechs Pausen zu je drei Minuten zuzüglich drei Minuten Wegzeit.
Damit übergeht sie aber die Feststellung, wonach eine der erforderlichen Verrichtungen in der Mittagspause erfolgen kann. Notwendig sind somit fünf Unterbrechungen während der Arbeitszeit zu je drei Minuten, zuzüglich der Dauer des Weges vom Arbeitsplatz zur Toilette und wieder zurück.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass nach der zitierten Rsp Toilettenpausen außerhalb der gesetzlichen Pausen in gewissem Ausmaß auch bei gesunden Arbeitnehmern üblich sind und tolieriert werden, sodass es sich insoweit nicht um „zusätzliche“ behinderungsbedingte Pausen handelt. Die Dauer von drei Minuten pro Verrichtung (abzüglich Wegzeiten) überschreitet den üblichen Rahmen einer Toilettenpause nicht. Eine minutengenaue Berechnung ist nicht möglich, zumal es jeweils auf die räumlichen Gegebenheiten ankommt. In Zusammenschau ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die behinderungsbedingt erforderlichen zusätzlichen Pausen nicht das im Arbeitsleben bei Tätigkeiten ohne Kundenkontakt tolerierte Ausmaß (mit einem Richtwert von 20 Minuten) überschreiten.
10. Mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RS0113471).
Krankenstände in diesem Ausmaß sind nach den Feststellungen nicht zu prognostizieren, sodass kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt aus diesem Grund besteht.
11. Soweit die Berufung argumentiert, der Ausschluss von Arbeiten in einer Lärmumgebung stehe einer Tätigkeit als Kuvertierer entgegen, entfernt sie sich von der Feststellung, wonach diese Tätigkeit mit dem Leistungskalkül des Klägers vereinbar ist (Urteil Seite 5). Nähere ausdrückliche Feststellungen dazu, unter welcher Lärmumgebung Kuvertierer arbeiten, waren weder nach dem Vorbringen des Klägers noch sonst nach dem Akteninhalt indiziert.
Aus den Feststellungen zur Zweckmäßigkeit des Tragens eines Lendenstützmieders und zur Durchführung regelmäßiger heilgymnastischer Übungen sind keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ableitbar. Dass die heilgymnastischen Übungen während der Arbeitszeit durchzuführen wären, lässt sich dem Sacherhalt nicht entnehmen. Auch die Versorgung mit einem Bauchdecken-Katheter ist nach den Feststellungen im Leistungskalkül berücksichtigt.
12. Die Berufung ist daher erfolglos.
13. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
14. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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