Die nach § 313 StGB mögliche Strafschärfung ist in Modalitäten begründet, die ausschließlich die Schuld betreffen. Die Anwendbarkeit des § 313 StGB ist daher mit der Annahme geringer Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB unvereinbar.
…313 StGB für den Beamten, der eine solche strafbare Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begeht (vgl RIS Justiz RS0091345 [T7], RS0091781; zum rechtspolitischen Hintergrund EBRV StGB 30 BlgNR 13. GP, 462). Ein (davon abgrenzbares) spezifisch durch die Weisung verwirklichtes Unrecht als sachliche Rechtfertigung einer strengeren…
…insoweit zutreffenden rechtlichen Einordnung siehe 6. bis 9.]) gebotenen Gelegenheit begangen (§ 313 StGB). Der darin zum Ausdruck kommende höhere Schuldgehalt (vgl RIS Justiz RS0091781, RS0091345 und RS0108868) durfte im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) – auch wenn von der Strafschärfungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde…
…StPO) sprechenden Umstände (nämlich Begehung der Untreue unter Ausnützung der ihr durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit [vgl 17 Os 15/17k; RIS-Justiz RS0091781] und langem Tatzeitraum) auseinander, lässt aber die vielfache Tatwiederholung, die (teilweise) persönliche Bereicherung und den die qualifikationsbegründende Wertgrenze mehrfach übersteigenden Schaden außer Acht. Die Nichtigkeitsbeschwerde…
…unter Ausnützung der ihnen durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit geleistet haben (§ 313 StGB). Der darin zum Ausdruck kommende höhere Schuldgehalt (vgl RIS-Justiz RS0091781; 17 Os 24/17h; vgl auch RIS-Justiz RS0091345, RS0108868) ist – wenngleich hier nicht durch Strafschärfung – im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§…
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