Zur Frage, ob zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (so schon 1 Ob 656/86 = WBl 1987,37 = EvBl 1987/49).
…Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt ( RS0026265 [T33]; RS0025230 [T7]; RS0026271 [T20, T23, T24]). Die (Behauptungs- und) Beweislast trifft allerdings denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten…
…des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (RS0025230 [T8]; RS0026271 [T26]). [13] 2.1. Wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, da ss die Klägerin an den Vermögensübertragungen im Jahr 2010 beteiligt war…
…muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (7 Ob 206/08g mwN; RIS-Justiz RS0025230 [T7, T10], RS0026265 [T8, T14]; Reischauer in Rummel , ABGB³ II/2a § 1295 Rz 61). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf den Rechtsmissbrauch…
…wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder zwischen den verfolgten eigenen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RS0025230; RS0026265; RS0026271). In diesem Sinne kann die Ausübung des Rücktrittsrechts der Beklagten schon aufgrund ihres Interesses an der Abwehr des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich…
…sind und gegen Pachtzinsforderungen aus welchen Perioden er aufgerechnet hat. Die Beurteilung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt immer eine Frage des Einzelfalls dar (RIS Justiz RS0025230). In der Auffassung der Vorinstanzen, es stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Pächter seinen mit dem Pachtzins seit Jahren wiederholt rückständigen Pächter den Pachtvertrag aufkündigt…
…Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt (RS0026265 [T33]; RS0025230 [T7]; RS0026271 [T20, T23, T24]). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den…
…Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt ( RS0026265 [T33]; RS0025230 [T7]; RS0026271 [T20, T23, T24]). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den…
…völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0025230, RS0026265, RS0026271 [T24]). Selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch geben zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden…
…weiterhin als schikanös. [8] 1.1. Ein Rechtsmissbrauch oder eine schikanöse Rechtsausübung liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt (RS0025230 [T7]; RS0010568 [T1]) oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026265 [T13]; RS0026271…
…sind. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben (vgl RS0025230 [T8]; RS0026271 [T26]). [22] 7.2 Da es die Beklagte aufgrund ihrer fehlenden Belehrung über das Rücktrittsrecht selbst zu vertreten hat, dass der Kläger dieses nicht…
…sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (RIS Justiz RS0026205 [T4, T9]; RS0026265 [T29]; RS0026271 [T26]; RS0025230 [T8]). Nur wenn der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht begründet, ist es Sache der anderen Partei, einen gerechtfertigten Beweggrund für ihr Verhalten zu…
…den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt (RIS Justiz RS0026265 [T33]; RS0025230 [T7]; RS0026271 [T20, T24]). Die Beweislast trifft dabei den, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den…
…den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RIS Justiz RS0025230, RS0026265, RS0026271 [T24]). Grundsätzlich kann der Liegenschaftseigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts aber jederzeit die Räumung der Liegenschaft von jedem verlangen, der ihm gegenüber keinen Rechtstitel zu…
…und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt (9 Ob 32/02z; RS0115858; vgl RS0026265; RS0025230). [7] 3.2. In Ansehung des Überbaus an der westlichen Grundstücksgrenze vertraten die Vorinstanzen die Ansicht, dass der Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten stichhältig sei, weil den Kläger…
…in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026265; RS0025230). Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken…
…werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (RS0026205 [T4]). Die Beurteilung als (nicht) rechtsmissbräuchlich kann immer nur eine Frage des Einzelfalls sein (RS0025230 [T9]). [23] Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Weigerung der Beklagten, ein Aussetzen ihres Rechts über 1,5 Jahre hinzunehmen, nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist…
…das lautere Motiv eindeutig überwiegt (RS0026265 [T8]). Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RS0025230 [T3]). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen…
…völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0025230; RS0026265). Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des…
…in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026265; RS0025230). [35] 3.2. In diesem Sinn hat d er Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei einem geringfügigen Grenzüberbau der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein kann…
…den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RS0110900; RS0025230 [T9]; RS0026265 [T3, T12]). [10] 2.2. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass bei einem geringfügigen Grenzüberbau der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein kann…
…in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026265; RS0025230). Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers etwa berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des…
…erspart geblieben. Diese Ausführungen verkennen, dass die hier erfolgte Beurteilung eines Begehrens als (nicht) rechtsmissbräuchlich immer nur eine Frage des Einzelfalls sein kann (RIS-Justiz RS0025230 [T5]; RS0047080 [T3]; zuletzt: 1 Ob 171/02g mwN), die im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (1 Ob…
…eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RS0026265) oder das unlautere Motiv einer Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt (RS0025230 [T7, T10]; RS0026271 [T20, T23, T24]). Die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Rechtsbehelfs zur Vermeidung von Insolvenzrisiken und Zahlungsverzug ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (4 …
…in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht ( RS0026265 ; RS0025230 ; RS0013207 ). Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der…
…wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026265 [T1], vgl auch RS0026271 [T24], RS0025230). [11] Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Kläger unstrittig für die vom Titel umfassten Jahre 2013 bis 2015 nach wie…
…Motiv also eindeutig überwiegt bzw zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (vgl RS0026265; RS0025230 [insb T7] ua). Bei der Beurteilung des Einwands der Schikane kommt auch der subjektiven Seite des Bauführers erhebliche Bedeutung zu (RS0115858 [T3]). Erfolgte nur ein…
…werden, wenn man mit der jüngeren Rechtsprechung Rechtsmissbrauch bereits dann annimmt, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere eindeutig überwiegt (RIS-Justiz RS0026603 [T6]; RS0025230; Reischauer in Rummel² Rz 59 zu § 1295 ABGB mwN): Dient das Abtretungsverbot doch auch hier dem Interesse des Versicherers, weil verhindert wird, dass…
…einer Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RS0025230; RS0026265). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben. Demjenigen…
…in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht ( RS0026265 ; RS0025230 ). Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken…
…überwiegt (RIS Justiz RS0026265 [T8]). Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RIS-Justiz RS0025230 [T3]). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen…
…verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt (RS0025230; RS0026265 [T8, T33]; RS0026271 [T24]). Selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch geben zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht…
…Ob 575/92). Den Feststellungen der Vorinstanzen kann daher nicht entnommen werden, daß die Klägerin den Kostenaufwand allein oder zumindest eindeutig überwiegend (vgl RIS-Justiz RS0025230) in der Absicht verursacht hätte, ihrem Ehegatten (oder der Zweitbeklagten) zu schaden. Dies - und damit Rechtsmißbrauch seitens der Klägerin - nicht nur zu behaupten, sondern auch…
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