Hat zwar der Kläger, nach dessen Prozeßstandpunkt eine Regieabrechnung vereinbart worden war, keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, ob er die Klarstellung durch das im Prozeß eingeholte Sachverständiger - Gutachten als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernehme, aber die Richtigkeit der Aufstellung des Sachverständigen mit keinem Wort bestritten; dann hat damit der Beklagte eindeutige Klarheit über all das gewonnen, was er durch eine ordnungsgemäß gelegte Rechnung erfahren hätte; er kann daher nicht mehr daraus, daß die Rechnung zunächst vielleicht unüberprüfbar war, die mangelnde Fälligkeit der Werklohnforderung ableiten.
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