Die dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung des Verletzten, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, gilt allein - unabhängig von einer Zulassung als Privatbeteiligter - kraft Gesetzes als Verfolgungsermächtigung (Demnach ist unerheblich, ob der Privatbeteiligtenanschluß wegen voller Schadensgutmachung unzulässig war).
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