Jeder klagbare Unterlassungsanspruch ist nicht Sanktion für begangene Rechtsverletzungen, sondern Vorsorge gegen künftig drohende.
…Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sie ernstlich gewillt ist, von künftigen gesetzwidrigen Handlungen Abstand zu nehmen, hängt stets von den Besonderheiten des Einzelfalls ab (RS0012081 [T5], RS0042818, RS0044208 ua). …
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