Der Gesetzgeber hat dem Richter nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwere Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen.
…die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen (RIS Justiz RS0057325). Es muss ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (RIS Justiz RS0057858 [T15]). Das mindere Verschulden müsste fast völlig in…
…zu erfolgen, wo sein Verhalten augenscheinlich erheblich schwerer wiegt und das Verschulden des anderen Ehegatten dagegen fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821; RS0057325; Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth , Ehe- und Partnerschaftsrecht, § 60 EheG Rz 19). Soweit die Revisionswerberin die Ansicht vertritt, dass es ihr nicht mehr…
…daher nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RS0057325 [T4]; RS0057821 [T7]; RS0057487 [T1]; RS0057858 [T10]). 1.3. Besondere Bedeutung misst die Rechtsprechung der ersten Eheverfehlung zu, wenn diese die erste Ursache für die…
…muss also ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (RIS Justiz RS0057251); subtile Erwägungen sind dabei nicht vorzunehmen (RIS Justiz RS0057325). 3. Die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, weshalb sie nur im Fall einer unvertretbaren…
…Justiz RS0057858 [T10, 13]). Ein verschiedener Verschuldensgrad allein vermag daher den von der Beklagten begehrten Ausspruch überwiegenden Verschuldens des Klägers nicht zu rechtfertigen (RIS-Justiz RS0057325 [T2]). Da die Ausmessung des beiderseitigen Verschuldens regelmäßig einzelfallbezogen ist und sich die diesbezügliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der Vorjudikatur bewegt (RIS-Justiz RS0043423…
…Einzelfalls und kann – abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414; RS0057325 [T5]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen des…
…Verschulden der Ehegatten das Verschulden des einen fast völlig in den Hintergrund treten, damit ein überwiegendes Verschulden des anderen Teiles angenommen werden kann (RIS-Justiz RS0057325; RS0057487). Insoweit die Revisionswerberin ergänzende und von den erstinstanzlichen abweichende Feststellungen begehrt, bekämpft sie in Wahrheit in unzulässiger Weise (6 Ob 326/00k; Kodek in…
…ZPO aufwerfen, weil sie zur Gänze von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (RIS Justiz RS0119414; RS0118125; RS0044188 [T5, T8, T12], RS0043423 [T7, T9], RS0057325 [T5], RS0110837 [T1]). Ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt…
…wenn das Verhalten der Gegenseite wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt (2 Ob 192/10i; 4 Ob 55/20x ua; RS0057325 [T4]; Nademleinsky/Weitzenböc k aaO). Weil das überwiegende Verschulden, insbesondere bei den Scheidungsfolgen, dem alleinigen Verschulden gleichgestellt wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen (2 …
…auszusprechen ist, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057325). Ob dies der Fall ist bzw wie die beiderseitigen Verschuldensanteile zu gewichten sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die…
…Hintergrund tritt. Es muss also ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt; subtile Erwägungen sind dabei nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325, zuletzt etwa 9 Ob 55/05m). Ein verschiedener Verschuldensgrad allein vermag daher den von der Revisionswerberin eventualiter begehrten Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers nicht…
…Einzelfalls und kann – abgesehen von Fällen korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414, RS0057325 [T5]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen des…
…dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057057; RS0057325). Ob dies der Fall ist bzw wie die beiderseitigen Verschuldensanteile zu gewichten sind, ist eine Frage des Einzelfalls die von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die…
…anzulegen. Ein überwiegendes Verschulden ist daher erst dann anzunehmen, wenn das Verhalten der Gegenseite wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt (vgl RS0057858; RS0057251; RS0057821; RS0057325 [T4]). [7] 3. Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens ist das Gesamtverhalten der Eheleute während der Ehedauer zu berücksichtigen; maßgebend ist, wer den entscheidenden Beitrag…
…Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers käme nur in Betracht, wenn im Vergleich dazu das Verschulden der Beklagten fast völlig in den Hintergrund tritt (RS0057325 [T1, T3, T4]). Ob dies der Fall ist bzw wie die beiderseitigen Verschuldensanteile zu gewichten sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen…
…nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen (RIS Justiz RS0057325). Ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten nach § 60 Abs 2 oder 3 EheG ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der…
…Teiles soll im Scheidungsurteil zu Ausdruck kommen, ohne dass der Gesetzgeber dem Richter die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Erwägungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325). Im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens ist zu berücksichtigen, wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat, wobei auch ein Ehebruch nicht immer zum überwiegenden…
…auszusprechen ist, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057325 [T4] = 8 Ob 157/06f; RS0057821; RS0057858). Ob dies der Fall ist und wie die beiderseitigen Verschuldensanteile zu gewichten sind, ist eine Frage des Einzelfalls…
…daher hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs nicht subtile Abwägungen vorzunehmen, sondern es soll im Scheidungsurteil nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen (RIS Justiz RS0057325). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die –…
…Teils soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen, ohne dass der Gesetzgeber dem Richter die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Erwägungen vorzunehmen (RIS Justiz RS0057325). Grundlage des Verschuldens-ausspruchs ist dabei das Gesamtverhalten der Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe (RIS Justiz RS0057268; RS0057303). Bei der Gewichtung des Verschuldens…
…und kann – abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414, RS0057325 [T5]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen des…
… 1 ZPO aufwerfen, weil sie von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125; RS0044188 [T5, T8, T12]; RS0043423 [T7, T9]; RS0057325 [T5]; RS0110837 [T1]). Ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und…
…daher hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs nicht subtile Abwägungen vorzunehmen, sondern es soll im Scheidungsurteil nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen (RIS-Justiz RS0057325). 1.3. Die Beurteilung, welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die –…
…daher hinsichtlich des Verschuldensausmaßes nicht subtile Abwägungen vorzunehmen, sondern es soll im Scheidungsurteil nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen (RIS Justiz RS0057325; RS0057858). Ausgehend von diesen vom Berufungsgericht beachteten Grundsätzen kann die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgte Annahme des Berufungsgerichts, dass den Parteien gleichteiliges…
…graduelle Unterschied der beidseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057821). Nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen (RIS Justiz RS0057325). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (RIS-Justiz RS0057338). Eheverfehlungen…
…§ 60 Abs 2 2. Satz EheG. Da der Gesetzgeber dem Richter nicht die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325), bedarf es der weiteren Voraussetzung, dass das eigene Verschulden desjenigen, der die Feststellung des Überwiegens des Verschuldens des anderen Ehepartners begehrt, fast völlig in den…
…ist und das des anderen Ehegatten dagegen fast völlig in den Hintergrund tritt (§ 60 Abs 2 Satz 2 ABGB; RIS Justiz RS0057325; Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth , Ehe und Partnerschaftsrecht, § 60 EheG Rz 19).…
…den Umständen des Einzelfalls und kann abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414, RS0057325 [T5]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irreversible Fragen des…
…Das mindere Verschulden muss fast völlig in den Hintergrund treten; ob dies der Fall ist, stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS Justiz RS0057325 [T4, T5]). Der Revision ist zuzugestehen, dass die vom Berufungsgericht in die Verschuldensabwägung einbezogene außereheliche Beziehung der Klägerin nach den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts für…
…konkreten Umständen ab und sind daher stets Fragen des Einzelfalls. Als solche begründen sie in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0119414 [T2]; RS0057325 [T5]). Dem Berufungsgericht, das die Ansicht des Erstgerichts bestätigte, wonach dem Beklagten das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten sei, ist auch keine…
…muss also ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (RIS Justiz RS0057251); subtile Erwägungen sind dabei nicht vorzunehmen (RIS Justiz RS0057325). Ein verschiedener Verschuldensgrad allein vermag daher den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens, geschweige denn des alleinigen Verschuldens des Klägers nicht zu rechtfertigen (7 Ob …
…werten sei, bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zu §§ 49, 60 EheG (vgl EF 38.672; 60.137; 33.942; 43.619; RIS-Justiz RS0056787; RS0057020; RS0057325; RS0057487; RS0056424, RS0056369, 9 Ob 33/03x uva). Auch die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob bereits verziehene Eheverfehlungen über den Umweg des § 59 ZPO…
…daher hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs nicht subtile Abwägungen vorzunehmen, sondern es soll im Scheidungsurteil nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen (RIS Justiz RS0057325). Ausgehend von diesen vom Berufungsgericht beachteten Grundsätzen kann die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgte Annahme des Berufungsgerichts, dass den Parteien gleichteiliges Verschulden…
…EheG dem Alleinverschulden gleichsteht, ist ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden des einen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt ( RS0057325 [T4]; RS0057821 [T5, T6, T7]). Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten überwiegt, ist damit nur zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das…
…geprüft werden (10 Ob 6/03k mwN). Da der Gesetzgeber dem Richter nicht die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325), bedarf es der weiteren Voraussetzung, dass das eigene Verschulden desjenigen, der die Feststellung des Überwiegens des Verschuldens des anderen Ehepartners begehrt, fast völlig in den…
…auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS Justiz RS0057821; RS0057325 [T4]). Weil das überwiegende Verschulden, insbesondere bei den Scheidungsfolgen, dem alleinigen Verschulden gleichgesetzt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0057821 [T8]). Die Verschuldenszumessung…
…auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS Justiz RS0057821; RS0057325 [T4]). Weil das überwiegende Verschulden, insbesondere bei den Scheidungsfolgen, dem alleinigen Verschulden gleichgesetzt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0057821 [T8]). 3.2 …
…nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwere Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen (RIS-Justiz RS0057325). 2.2. Die Tatsacheninstanzen haben der Klägerin zur Last gelegt, ihrem Gatten über 20 Jahre grundlos den Geschlechtsverkehr verweigert, sich ihm gegenüber streitsüchtig, beleidigend…
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