Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. In einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungstäterschaft oder Beitragstäterschaft: § 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG) kann auch ein Nichtabgabepflichtiger ein Finanzvergehen begehen. Ein bloßes Wissen um die vorsätzliche Abgabenhinterziehung begründet jedoch keine Beitragstäterschaft des (fallweise) im Betrieb seiner Ehegattin mitarbeitenden Nichtabgabepflichtigen.
Rückverweise