Das Interesse eines Miteigentümers an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum ist stets zuzubilligen und schließt die Annahme aus, der einzige Grund der Rechtsausübung bilde die Absicht, den Beklagten zu schädigen.
…eines Wohnungseigentümers durch einen anderen Wohnungseigentümer keine Schikane (RIS Justiz RS0012138). Diesem ist vielmehr ein Interesse an der Abwehr eines derartigen Eingriffs zuzubilligen (RIS Justiz RS0013203). 8. Zubehör Wohnungseigentum ist nach § 2 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere…
…Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen. Das schließt regelmäßig die Annahme aus, den einzigen Grund der Rechtsausübung bilde die Absicht, den Beklagten zu schädigen (RIS Justiz RS0013203). Diese Grundsätze müssen, wenn die eigenmächtige Substanzveränderung eine unzulässige Verfügung (§ 828 ABGB) bedeutet, schon deshalb uneingeschränkt gelten, weil diese wichtige Interessen der übrigen…
…darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verteidigung des Eigentumsrechts ein erhebliches Gewicht zukommt und dieses Interesse die Annahme einer Schädigungsabsicht grundsätzlich ausschließt (vgl RS0013203, RS0012138). Für eine Interessenabwägung im eigentlichen Sinn bleibt im streitigen Verfahren über die Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum grundsätzlich kein Raum (5 …
…bei einer derartigen Interessenabwägung dem Umstand, dass es dem Kläger um die Verteidigung seines Eigentumsrechts geht, erhebliches Gewicht zukommt, bedarf keiner Erörterung (vgl RIS Justiz RS0013203). Andererseits entspricht es aber der Rechtsprechung, dass auch die Verfolgung des Eigentumsrechts durch das Verbot missbräuchlicher Rechtsausübung beschränkt werden kann. Auch bei einem geringfügigen Grenzüberbau…
…Wohnungseigentümer liegt keine Schikane (RIS-Justiz RS0012138); diesem ist vielmehr stets ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen (RIS-Justiz RS0013203). 5. Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §…
…Berufungsgerichts, der Einwand schikanöser und sittenwidriger Rechtsausübung sei unberechtigt. Das Interesse an der Abwehr eigenmächtiger Eingriffe in das (Mit-)Eigentum ist stets zuzubilligen (RIS Justiz RS0013203, RS0012138, RS0037903). Vorangegangene Besitzstörungshandlungen führen nicht zur Verwirkung des Eigentumsrechts oder rechtskräftig zuerkannter Benützungsansprüche.…
…Änderungen verhalten werden (RIS Justiz RS0083156; RS0005944; RS0012137). 1.3. Grundsätzlich wird auch das Eigentumsrecht durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (RIS Justiz RS0026265 [T9]; RS0013203 [T4]), doch ist dem Mit- und Wohnungseigentümer stets ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen (RIS Justiz RS0013203); darin liegt…
… 8/04m; RIS Justiz RS0035415 [T2]). 1.3. Grundsätzlich wird zwar auch das Eigentumsrecht durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (RIS Justiz RS0026265 [T9]; RS0013203 [T4]), doch ist dem Mit- und Wohnungseigentümer stets ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen (RIS Justiz RS0013203); darin liegt…
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