7Ob21/19t—OGH Entscheidung
24. April 2019
…T12, T16, T17]; vgl auch RS0056751; RS0056755). Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (RS0057303). Weil das überwiegende Verschulden, insbesondere bei den Scheidungsfolgen, dem alleinigen Verschulden gleichgestellt wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen (RS0057821 [T8]). Unheilbare Zerrüttung ist dann anzunehmen…