Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Emil Gottlieb G*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte und widerklagende Partei Lydia Maria G*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 26. Juni 2007, GZ 1 R 127/07w-39, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt eine Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht vor. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts folgt den in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Grundsätzen, wonach bei einer Verschuldensabwägung die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden müssen, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0056171; RS0057303). Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat (RIS-Justiz RS0057367; RS0057361; RS0056597). Die Zulassungsbeschwerde des Klägers und Widerbeklagten erschöpft sich im Wesentlichen in der Rüge, die Vorinstanzen hätten auf Grund der erzielten Beweisergebnisse entsprechend dem klägerischen Vorbringen zusätzliche Feststellungen betreffend weitere Eheverfehlungen der Beklagten und Widerklägerin zu treffen gehabt. Damit wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht dargetan, sondern stellen diese Ausführungen lediglich den unzulässigen Versuch dar, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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