Über die gemeinsamen Grundlagen des Rechnungslegungsbegehrens und Zahlungsbegehrens muss wegen ihrer engen Verbindung gemeinsam entschieden werden; im Falle der Fällung eines Teilurteils über die Verpflichtung zur Rechnungslegung müssen auch die Grundlagen des erst zu beziffernden Leistungsbegehrens geklärt werden, so schon ÖBl 1982,24.
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