Dass sich das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO in der Regel an die Bewertung des Klägers, welcher der Beklagte im Verfahren nicht widersprochen hat, halten kann besagt nicht, dass dieser Wert sozusagen automatisch für die Frage der Revisionszulässigkeit herangezogen werden kann.
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