Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG ist nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.
…Ein ohne die erforderliche Zustimmung aller Gesellschafter gefasster Umlaufbeschluss ist als Scheinbeschluss zu qualifizieren und daher auch ohne Klage nach § 41 GmbHG nichtig (RS0060167 [T1 und T4]; RS0111764; Koppensteiner/Rüffler aaO § 41 Rz 7 ff; Enzinger aaO § 34 Rz 61 und § 41 Rz 87…
…eine Änderung der Stiftungserklärung vorgenommen hat (6 Ob 157/12z), bei wirkungslosen Scheinbeschlüssen im GmbH Recht (vgl 6 Ob 33/20a; RS0060167) oder bei nichtigen Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft (vgl 10 Ob 32/00d). Die Wirksamkeit einer konstitutiven Eintragung kann auch nachträglich wegfallen, so etwa wenn…
…von fehlerhaften Generalversammlungsbeschlüssen entbehrlich sein, wenn ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RIS Justiz RS0060167). Dazu kann auch der Fall zählen, dass weder eine Generalversammlung einberufen noch wie hier die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 zweiter Halbsatz GmbHG eingehalten…
…GmbHG (nur) dort entbehrlich ist, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RIS-Justiz RS0060167), geht schon allein deshalb fehl, weil zum Zeitpunkt des Abberufungsbeschlusses am 29. 3. 2016 die W***** GmbH Alleingesellschafterin der Gesellschaft gewesen war. Die…
…angesprochen, die mit derart gravierenden Mängeln behaftet sind, dass sie keiner Anfechtung nach § 41 GmbHG bedürfen, sondern von Vornherein keine Wirksamkeit entfalten (vgl RS0060167; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer , Gesellschaftsrecht 2 Rz 4/306; Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/ Hoffenscher-Summer , GmbHG § 41 Rz 16…
…ist nach der Rechtsprechung nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RS0060167). Solche „Scheinbeschlüsse“ entfalten von vornherein keine Wirksamkeit, weil es bereits an den formalen Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 34 GmbHG mangelt…
…gravierenden Mängeln behaftet, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss, ist deren Anfechtung mittels Klage nach § 41 GmbHG entbehrlich (RIS Justiz RS0060167). Die Nichtigkeit kann aber, wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden, für die die einmonatige Frist des…
…§ 41 GmbHG entbehrlich, wenn ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RIS Justiz RS0060167). Ein Beschluss von Nichtgesellschaftern ist ein derartiger Scheinbeschluss (RIS Justiz RS0111764). Weiters liegt ein Scheinbeschluss dann vor, wenn die Beschlussfassung entgegen der Vorschrift des §…
…41 GmbHG (nur) dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RIS-Justiz RS0060167; 6 Ob 575/77 = SZ 50/51; 6 Ob 1013/92; 7 Ob 284/98k = ecolex 1999/160; 6 Ob 290/98k = SZ 72/15…
…Obersten Gerichtshofs nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RIS Justiz RS0060167). 2. Die Einberufung der Generalversammlung obliegt gemäß § 36 Abs 1 GmbHG den Geschäftsführern. Der Gesellschaftsvertrag kann auch andere Personen dazu berechtigen. Zudem…
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