Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt; diese Voraussetzung gilt auch für bäuerliche Übergabsverträge.
…keine Gegenleistung festhält, liegt somit nicht vor. Vielmehr sind die auch äußerlich übereinstimmenden Willenserklärungen (RIS-Justiz RS0014701) der Parteien des Stromtauschvertrags eindeutig bestimmbar (RIS-Justiz RS0014693). Dass zwischen der Händlerin und der Beklagten 2003 Auffassungsunterschiede über die Berechnung des Wertausgleichs auftraten, nimmt der spätestens Ende August/Anfang September 2002 geschlossenen Vereinbarung…
…behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Wohl trifft es zu, dass als Voraussetzung der Bestimmtheit einer Erklärung nach § 869 ABGB auch deren Bestimmbarkeit ausreicht (RIS-Justiz RS0014693; vgl RS0013954 ua) und dass im Einzelfall eine Aufteilung nach Geschoßen bei einem erst zu errichtenden Objekt der erforderlichen Bestimmtheit des Wohnungseigentumsobjekts noch genügen kann…
…sie sich aus dem Vertrag selbst bestimmen lassen, wobei „bestimmt" nach ständiger Lehre und Rechtsprechung stets als „bestimmbar" verstanden wird (RIS-Justiz RS0014010, RS0014693). Die Erklärung muss so sein, dass aus ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnommen werden können (7 Ob 227/06t mwN). Bei der…
…daher nicht exakt festgelegt wurde, übersieht, dass als Voraussetzung der Bestimmtheit einer Erklärung nach § 869 ABGB auch deren Bestimmbarkeit ausreicht (RIS-Justiz RS0014010, RS0014693, RS0013954). 3.1. Eine Realteilungsvereinbarung wird im Regelfall als ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft angesehen. Jeder Miteigentümer gibt sein Anteilsrecht auf und übernimmt dafür die Anteilsrechte der anderen…
…ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, und ihr Inhalt im Übrigen nach dem jeweiligen beabsichtigten Geschäftstyp (eindeutig) bestimmbar ist (RIS Justiz RS0014693 [T4, T5], RS0014010). 1.2 Die Beurteilung, ob nach der Entscheidung für die von den Klägern erstellten Vorschläge der in Pkt B.1) der…
…sich aus dem Vertrag selbst bestimmen lassen, wobei „bestimmt“ nach ständiger Rechtsprechung stets als „bestimmbar“ verstanden wird (vgl RIS-Justiz RS0014010, RS0014693). Ein Vertrag ist demnach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§…
…RIS Justiz RS0038607). Bestimmt ist die Erklärung also, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt (RIS Justiz RS0014693, RS0014010). Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern…
…nur dann bestimmt ist, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnommen werden können; ihr Inhalt muss jedenfalls eindeutig bestimmbar sein (RIS-Justiz RS0014693 [T5]). 4. Die weiteren im Rekurs der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen gleichfalls Fragen der Auslegung des Schriftverkehrs anlässlich der Beendigung des vorangegangenen Verfahrens. Eine erhebliche…
…seine Auffassung im Rahmen der Rechtsprechung, wonach eine Erklärung nur dann bestimmt ist, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnommen werden können (RS0014693 [T5]; zur Einzelfallbezogenheit der Beurteilung der – auch hier überaus fraglichen – Bestimmtheit eines Exekutionstitels vgl RS0116241 [T1]). [6] 2. Damit kommt es aber auf…
…Leistungen in einer solchen Weise bestimmt sein müssen, dass sie sich aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln, feststellen lassen (RIS Justiz RS0014693, zuletzt SZ 2003/121). Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen , die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie) und ihr Inhalt im…
…450 BlgNR 20. GP 3). Die ausreichende Bestimmtheit einer solchen Verpflichtung ist an allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen zu messen (vgl RIS Justiz RS0013954; RS0014693 [T5]; RS0014692; RS0017827). Dass die Vorinstanzen bei Auslegung des Inhalts der beiden Schreiben der Hypothekargläubigerin an den Treuhänder keinen entsprechenden Erklärungs bzw Bindungswillen und vor…
…dass sie sich aus dem Vertrag selbst bestimmen lassen, wobei „bestimmt“ nach ständiger Rechtsprechung stets als „bestimmbar" verstanden wird (RIS Justiz RS0014010, RS0014693). Ein Vertrag ist demnach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§…
…RS0013954, vgl auch RS0014010). Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt (RIS Justiz RS0014693). Waren sich die Vertragsparteien nach den Feststellungen über den Vertragsgegenstand einig, dann schadet eine unvollständige Bezeichnung des Vertragsgegenstands in der schriftlichen Urkunde nicht (8 …
…Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt im Sinn einer eindeutigen Bestimmbarkeit sein (§ 869 ABGB; RS0014010 [T7]; RS0014693 [T12]). Darüber hinaus ist selbst ein durch die Unbestimmtheit entstehender Mangel „heilbar“ im Sinn eines neuen Vertragsabschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach §…
…Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt im Sinn einer eindeutigen Bestimmbarkeit sein (§ 869 ABGB; vgl RS0014010, RS0014693). Darüber hinaus ist selbst ein durch die Unbestimmtheit entstehender Mangel „heilbar“ im Sinn eines neuen Vertragsabschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach § …
…als die Einwilligung in einen Vertrag voraussetzt, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen des betreffenden Rechtsgeschäftstyps (essentialia negotii) zumindest eindeutig bestimmbar sein müssen (§ 869 ABGB; RS0014693 [T2, T5]). Damit ist aber für den Prozessstandpunkt des Klägers nichts gewonnen. Ginge – wie der Kläger vertritt – aus der Klausel nicht hervor, welcher…
…Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt im Sinn einer eindeutigen Bestimmbarkeit sein (§ 869 ABGB; vgl RS0014010, RS0014693). Darüber hinaus ist selbst ein durch die Unbestimmtheit entstehender Mangel „heilbar“ im Sinne eines neuen Vertragsschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach § …
…Vertretungsorgane, aus dem die Klägerin hätte schließen können, dass diese die beklagte Stadt Wien unabhängig vom Vorliegen eines schriftlichen Dienstvertrags hätten verpflichten wollen (RIS Justiz RS0014693). Alle gegenüber der Klägerin auftretenden Organe der Beklagten haben aber regelmäßig die Bedeutung des schriftlichen Vertrags und der Abstimmung des Vertragstextes betont. Dass trotz des…
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