Der Hinweis zur Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung, daß die wohnhaften Zeugen erfahrungsgemäß nicht vom erkennenden Gericht vernommen werden würden, übersieht, daß durch den durch die ZVN 1983 neu eingeführten Abs 3 des § 36 JN eine Stärkung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfolgt ist.
Rückverweise