Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen.
…selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt (konkret § 52 Abs 5 GSpG) kommt es daher nicht an (jüngst 7 Ob 86/24h mwN; RS0016325 [T16]). 7. Die Anregung der Beklagten auf Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens war nicht aufzugreifen, weil die relevanten Prüfungskriterien vom EuGH bereits ausreichend festgelegt wurden…
…für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T15, T16]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch…
…Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um daran teilzunehmen (RS0016325 [T16]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die…
…für ein (verbotenes) Online Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern, um am Spiel teilzunehmen ( RS0016325 [T15]; 6 Ob 229/21a Rz 26; 9 Ob 15/22d ; 9 Ob 54/22i uva). [3] 2.2…
…für ein (verbotenes) Online Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T15]; 6 Ob 229/21a Rz 26; 9 Ob 54/22i; 2 Ob 171/22v uva). [2] Damit…
…für ein (verbotenes) Online Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T15]; 6 Ob 229/21a Rz 26; 9 Ob 54/22i; 2 Ob 171/22v; 1 Ob…
…Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um daran teilzunehmen (RS0016325 [T16]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die…
…sondern, um am Spiel teilzunehmen, und weil ein Belassen der Zahlung dem Zweck des Verbots des konzessionslosen Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder Zugänglichmachens von Glücksspiel widerspräche (RS0016325 [T15]; jüngst 6 Ob 229/21a Rz 20 und 26; 2 Ob 171/22v; 9 Ob 15/22d…
…verbotenes) Online Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (RIS Justiz RS0016325 [T16]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar (RS0025607 [T1]; 5 Ob …
…sondern, um am Spiel teilzunehmen, und weil ein Belassen der Zahlung dem Zweck des Verbots des konzessionslosen Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder Zugänglichmachens von Glücksspiel widerspräche (RS0016325 [T15]). Darauf, ob die Klägerin durch ihre Teilnahme am verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, kommt es daher nicht an (8 Ob …
…verbotenes Online Glücksspiel schon deswegen nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken , sondern, um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T15]; jüngst 2 Ob 171/22v; 6 Ob 229/21a Rz 26; 9 Ob 15/22d; 9 …
…aus einem gemäß § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäfts bewirkt, Bedacht zu nehmen ( RS0016325 ). Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen verhindern, ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich alleine keinen Rückforderungsanspruch…
…Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen (etwa 6 Ob 200/22p). Der Anspruch besteht auch dann, wenn dem Spieler das Verbot ( RS0016325 [T17]) und damit die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt waren ( 6 Ob 216/23t mwN). Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen…
… 877 ABGB führt – zumindest sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem Verbotszweck die Unzulässigkeit der Kondiktion ergibt (2 Ob 3/12y mwN = RS0016325 [T11]). Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gemäß § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist nämlich auf den Zweck der verletzten Norm, die…
…ein (verbotenes) Online Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um daran teilzunehmen (RIS Justiz RS0016325 [T16]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die…
…für ein (verbotenes) Online Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T16]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die…
…für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T16]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die…
…ein (verbotenes) Online Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (vgl RS0016325 [T15]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die…
…Spieleinsätze für ein verbotenes Online Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um daran teilzunehmen (RS0016325 [T15]; 6 Ob 229/21a [Rz 26]; 9 Ob 54/22i [Rz 12 f]; 7 Ob …
…nicht durch die Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Revision kommt nach neuerer Auffassung hier dem Verbotszweck maßgebliche Bedeutung zu (RS0016325): Erfordert der Verbotszweck eine Rückabwicklung, etwa weil das Verbot den Schutz einer Partei bezweckt oder sich gegen den Leistungstausch an sich wendet, sind ausgetauschte Leistungen…
…widerspräche überdies dem Verbotszweck der § 2 Abs 1 und Abs 4 in Verbindung mit § 4 Abs 1 GSpG (RS0016325 [insb T15, T16]). [11] 1.2. Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen…
…zu einem gesetz- oder sittenwidrigen Zweck Gegebenen begründet) grundsätzlich unter Bedachtnahme auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt (RIS Justiz RS0016325), eine Auseinandersetzung iS der §§ 877, 1431 und 1447 ABGB zu erfolgen. Demnach ist insbesondere die Rückforderung des beiderseitig Geleisteten zulässig (EvBl …
… 31), wobei die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB jenen der §§ 1431 ABGB und 1437 ABGB entsprechen (RIS Justiz RS0016325 [T10]). 4.3. Nach beiderseitigem Leistungsaustausch ist aber nur dann rückabzuwickeln, wenn dies der Normzweck erfordert, das heißt, die Vermögensverschiebung und nicht nicht nur der…
…gemäß § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäfts bewirkt, Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0016325), durchaus vertretbar: Räumte man der kreditgewährenden Bank zwar keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf (dann sogar sofortige) Rückzahlung…
…einem gemäß § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0016325, insbesondere RdW 1984, 9; zuletzt 3 Ob 13/99d; Krejci in Rummel I3 Rz 258 zu § 879 ABGB). Der Zweck der verletzten Norm kann…
…einem gemäß § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäfts bewirkt, Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0016325). Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen verhindern, ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch…
…Bollenberger in KBB 4 § 879 Rz 31), die Rechtsfolgen entsprechen jenen der §§ 1431 und 1437 ABGB (RIS Justiz RS0016325 [T10]). Grundsätzlich sind danach alle Leistungen, die rechtsgrundlos empfangen wurden, zurückzustellen. Bei rechtsgrundlos gezahltem Arbeitsentgelt, dem Unterhaltscharakter zukommt und das gutgläubig verbraucht wurde, verneint die…
…selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt (konkret § 52 Abs 5 GSpG) kommt es daher nicht an (jüngst 7 Ob 86/24h mwN; RS0016325 [T16]). 7. Die Anregung der Beklagten auf Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens war nicht aufzugreifen, weil die relevanten Prüfungskriterien vom EuGH bereits ausreichend festgelegt wurden und zu…
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