"Unbesonnenheit" setzt nicht nur voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt.
…Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) bei dem mehrfach vorbestraften, alkoholisierten Täter gerade nicht die Rede sein (vgl RIS Justiz RS0091026, RS0090992). [22] Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungs-gründe war die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und der der Schuld des Angeklagten angemessen…
…verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine – hier aber vorliegende – kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS Justiz RS0091026). [14] Die Anrechnung der Vorhaftzeiten gründet sich auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. [15] Über die Anrechnung der nach Fällung…
… 5/87), verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle (hier: disziplinäre) Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS Justiz RS0091026), wovon schon aufgrund der unter den Fakten 1) bis 5) zur Last gelegten, zeitlich aufeinanderfolgenden einzelnen Tathandlungen nicht ausgegangen werden kann. [12] Dem Berufungsvorbringen…
…besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (RIS-Justiz RS0091026). Warum in Anbetracht der konstatierten Tatumstände mit Rücksicht auf die Tatbegehung sowie das Opfer (Mutter der gemeinsamen Kinder) auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Tatversuchung…
…Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) setzt voraus, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Davon kann aber vor dem Hintergrund der spezifisch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten keine Rede sein (vgl auch RIS-Justiz RS0090997). Auch der Berauschung des Angeklagten…
…ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre; vielmehr liegt ihr eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde (RIS Justiz RS0091026). Ebenso ergeben sich mit Blick auf die getroffenen Feststellungen weder Anhaltspunkte für den in der Berufung reklamierten Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung des Angeklagten…
…voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Eine sich unvermutet ergebende Tatsituation, in der das ruhige Denken nicht möglich war, lag schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte das Gespräch, im Rahmen…
…kriminelle Neigung des Täters oder eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 18; RIS-Justiz RS0091026). Der wichtigste Anwendungsbereich dieses Milderungsgrundes liegt im kleinen, allenfalls mittleren Kriminalitätsbereich (mit Strafdrohungen bis zu fünf Jahren) vor ( Riffel , aaO § 34 Rz 19). Mit…
…Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) setzt voraus, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Davon kann aber vor dem Hintergrund seiner spezifisch einschlägigen Vorstrafen keine Rede sein (vgl auch RIS-Justiz RS0090997). Auch der Berauschung des Angeklagten zu den…
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