Hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit von Amts wegen geprüft und - wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung - verneint, liegt darin eine den OGH bindende Entscheidung.
…nicht weiter einzugehen: Dieses Prozesshindernis würde eine Nichtigkeit bewirken, die vom Berufungsgericht verneint wurde und vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden kann (RIS Justiz RS0039226 [T3, T5]; RS0042981). 6. Da somit die behaupteten Ansprüche im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht noch nicht verjährt sind, ist deren Prüfung erforderlich…
…Prozesshindernisses der Rechtskraft von Amts wegen geprüft und verneint; damit besteht eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung (9 Ob 114/06i; RIS-Justiz RS0039226), mit der das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes verneint ist. II. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Unter den „Rechtsfragen des Verfahrensrechts“ macht die Beklagte keinen Mangel…
…Landesgerichts Salzburg das Vorliegen des Prozesshindernisses der Rechtskraft von Amts wegen geprüft und – für den Obersten Gerichtshof bindend (7 Ob 168/17g; RS0039226) – verneint, weil sich das im Vorprozess rechtskräftig abgewiesene Schadenersatz- und Feststellungsbegehren des Klägers ausdrücklich nur auf Schäden aus der Übermittlung des Schreibens des Erstbeklagten…
…Berufungsgerichts über das Vorliegen eines Prozesshindernisses selbst bei amtswegiger Prüfung auch dann gebunden, wenn dieses nur in den Gründen der Entscheidung verneint wurde (RIS Justiz RS0039226 mwN insb 9 Ob 1548/95, 8 Ob 54/03d; allgemein zur Nichtigkeit RIS Justiz RS0042981; RS0035572 mwN insb 1 Ob 2088/96g…
…über das Prozesshindernis vorliegt (RS0035572). Für eine solche bindende Entscheidung reicht bereits die unbekämpfte Verneinung des Prozesshindernisses in den Entscheidungsgründen aus (vgl RS0035572 [T30, T39]; RS0039226 ; RS0114196 ). [13] 2.2. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Prozesseinrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben (§ 230 Abs 3, § …
…verneinte das in der Berufung als Nichtigkeitsgrund geltend gemachte angebliche Vorliegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit. Darin liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung (RIS Justiz RS0039226). Diese vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann weder mit der Revision neuerlich aufgegriffen (vgl RS0043823; RS0042925 [T1]), noch die Nichtigkeit des Berufungsurteils selbst auf eine dem…
…weil die erstinstanzliche Entscheidung von der zuständigen Richterin erlassen worden sei. Damit ist im Provisorialverfahren der verneinte Nichtigkeitsgrund nicht weiter anfechtbar (vgl auch RIS Justiz RS0039226 [T10]). 3. Zutreffend rügt der Antragsgegner als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, dass inhaltlich auf seine Beweisrüge nicht eingegangen wurde. Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der…
…auch nur in den Gründen seiner Entscheidung - verneint, liegt darin eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung, die nicht mir Revision bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0039226; zuletzt etwa 6 Ob 17/04z). 6) Eine von der Bekämpfung der Tatfrage unabhängige Rechtsrüge liegt überhaupt nur insoweit vor, als der Revisionswerber geltend macht…
…eine nach § 519 Abs 1 ZPO unbekämpfbare, den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über das Vorliegen der genannten Prozessvoraussetzung vor (vgl RIS Justiz RS0039226 [T2], vgl RS0043822 [T6]). 2. Die Verpflichtung der beklagten Parteien, ihre Anlage an die öffentliche Kanalisation anzuschließen (§ 12 Abs 1 Oö…
…261 ZPO Rz 87). Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN vor (RS0035572; RS0114196; RS0039226; RS0039774; vgl auch RS0046234; 8 Ob 136/08w; 5 Ob 28/10v). [7] Daher ist das Rechtsmittel, das als (Revisions-)Rekurs…
…den Parteien anhängigen, auf die Auflösung des Bestandvertrags aus wichtigem Grund gestützten Räumungsverfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RS0042981 [insbes T16]; RS0042917; RS0039226 [T3]). [7] 5. Auch die (erneut in der Revision behauptete) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber…
…warum der Rechtsweg im vorliegenden Fall zulässig ist. Wegen dieser den Obersten Gerichtshof bindenden Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN (RS0114196; RS0035572; RS0039226; RS0039774 [zur Unzulässigkeit des Rechtswegs]) ist auf diesen Einwand nicht mehr einzugehen. [3] 3. In ihrer das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts bekämpfenden Berufung hat…
…Einwand aber weder im Spruch noch in den Gründen ihrer Entscheidungen explizit befassten, sodass eine bindende Entscheidung darüber nicht vorliegt (vgl RIS Justiz RS0035280 [T1]; RS0039226), ist kurz zur Frage der Parteifähigkeit der klagenden Eigentümergemeinschaft (seit dem WEG 2002 gibt es den Begriff der „Wohnungseigentümergemeinschaft“ nicht mehr) Stellung…
…die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs nicht mehr wahrgenommen werden, wenn dem eine – auch von Amts wegen getroffene – bindende Entscheidung des Gerichts entgegensteht (vgl RS0039226; Garber in Fasching/Konecny ³ § 42 JN Rz 48). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist für eine bindende Entscheidung über eine Prozessvoraussetzung iSd…
…SZ 54/190; RIS Justiz RS0043405 [T21, T37, T47, T48, T49]; RS0043823; Kodek in Rechberger 4 § 519 ZPO Rz 2; vgl RS0039226). Da die Verneinung einer Nichtigkeit erster Instanz durch das Berufungsgericht absolut unanfechtbar ist, darf auch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zu deren Nachprüfung nicht…
…rechtskräftig entschiedenen Sache (wenn auch nur in den Entscheidungsgründen) verneint. Damit liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über eine Nichtigkeit vor (RIS-Justiz RS0043823; RS0039226). 2. Die Verneinung des Verjährungseinwandes begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, weil die Fälligkeit von Kostenforderungen eines Rechtsanwaltes im Allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit (RIS-Justiz…
…§ 261 ZPO Rz 87). Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN vor (RIS Justiz RS0035572; RS0114196; RS0039226; RS0039774; vgl auch RS0046234; 8 Ob 136/08w). Daher ist jener Teil des Rechtsmittels, der als (Revisions )Rekurs gegen die vom Berufungsgericht als Beschluss aufzufassende…
…des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht bereits geprüft und wenn auch nur implizit verneint hat, in der Revision neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0039226 [T6]; RS0042963), noch kennt das Gesetz einen Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtigen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0042903 [T1]). Verhindert das Fehlen von Feststellungen zu einem…
…nach stRsp eine den Obersten Gerichtshof bindende, weil nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare Entscheidung (6 Ob 599/81 = SZ 54/190; RIS-Justiz RS0039226; Kodek in Rechberger3 § 519 Rz 2; vgl auch Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 Rz 51). Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von der…
…Bindung annehmende Revision der Klägerin übersieht, dass schon das Berufungsgericht eine ebenfalls darauf gestützte Nichtigkeitsberufung verworfen hat, woran der Oberste Gerichtshof gebunden ist (RIS Justiz RS0039226, vgl auch RS0043405). Zudem verkennt sie, dass die (rechtliche) Beurteilung des Verhaltens der Mutter keinerlei Auswirkungen auf den Ausgang des Vorprozesses hatte. Für ein allfälliges…
…verneinten. Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über diese absoluten Prozessvoraussetzungen vor (RIS-Justiz RS0035572; RS0114196; RS0039226; RS0039774; 2 Ob 232/98a; 4 Ob 118/06s; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 42 JN Rz 11). Die in § 42 Abs 3 JN…
…1 IO unterbrochene Revisionsverfahren fortzusetzen. 2. Die verneinende Entscheidung des Berufungsgerichts über die behauptete Unzulässigkeit des Rechtswegs ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405; RS0043822; RS0039226; RS0054895 ua). 3. Im Übrigen vermag die Revision des Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen…
…wenn das Gericht zweiter Instanz die Nichtigkeit von Amts wegen geprüft und wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung verneint hat (vgl RIS Justiz RS0039226). Dieser Fall liegt hier vor. Das Rekursgericht führt in seiner Entscheidung ausdrücklich unter Hinweis auf die neu ergangene Judikatur des EGMR aus, dass dem Antragsgegner…
…502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. 1. Die Wahrnehmung einer bereits vom Berufungsgericht geprüften Nichtigkeit ist in dritter Instanz ausgeschlossen (RIS Justiz RS0042981, RS0035572, RS0039226). Der Versuch des Beklagen, neuerlich die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts oder das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit geltend zu machen, muss daher ebenso…
…Zuständigkeit des Erstgerichts und die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs gegeben sind, ist einer Überprüfung in dritter Instanz nicht mehr zugänglich (RIS-Justiz RS0054895; RS0035572; RS0114196; RS0039226; RS0039774; vgl auch RS0046234; RS0044536; 8 Ob 136/08w). 2. Bestätigung „E101“ Ob für die betroffenen Arbeitnehmer in Deutschland eine Bestätigung „E101…
…wenn das Gericht zweiter Instanz die Nichtigkeit von Amts wegen geprüft und wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung verneint hat (vgl RIS Justiz RS0039226 [T10]). Dieser Fall liegt hier vor. Das Rekursgericht führte in seiner Entscheidung ausdrücklich unter Hinweis auf die neu ergangene Judikatur des EGMR aus, dass dem…
…eine den Obersten Gerichtshof bindende, weil nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare Entscheidung (4 Ob 165/07d mwH; RIS Justiz RS0039226 [T8]). Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung 6 Ob 270/01a (vgl auch RIS Justiz RS0115837) behauptete eigene Parteifähigkeit wurde…
…ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts (1 Ob 196/01g; Kodek in Rechberger ZPO 2 § 503 Rz 2 mwH; RIS Justiz RS0039226). Dies gilt ebenso für den Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit (SZ 54/190; 9 Ob 1548/95; 9 Ob 48…
…vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs von Amts wegen geprüft und in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bejaht ( RS0114196 [T9a]; vgl RS0039226 ). Der Beklagte ließ dies in seinem Rechtsmittel unbekämpft. Damit liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung vor ( RS0035572 ; 10 ObS 267/00p ). 2…
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