Zweck des § 46 Abs 1 Z 3 KO ist es zu gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin der Masse zugutekommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Konkursforderung beschränkt sein soll. Es besteht daher keine Veranlassung, den vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Abbaukosten und Rücknahmekosten einer gemieteten Sache nach Beendigung des Mietvertrages ebenfalls als Masseschuld zu behandeln. Hier erbringt der Vermieter keine der Masse zugutekommende Leistung, sie dient lediglich der Abwicklung des Mietverhältnisses (unter Berufung auf die Lehre).
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