Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht erkennt durch seine Vizepräsidentin Dr. Beatrix Engelmann als Vorsitzende, den Richter Mag. Ulf Marschner und die Richterin Dr. Christine Marka in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH Co KG , *****, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wider den Beklagten V***** N***** , *****, *****, wegen € 225 s.A., infolge Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19.09.2014, 40 C 802/12g-13, zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei deren mit € 131,08 bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 19.09.2012 wurde zu 13 S 25/12w das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und dieses in Eigenverwaltung des Schuldners belassen. Am 12.12.2012 wurde das Schuldenregulierungsverfahren wieder aufgehoben.
Die Klägerin begehrte auf Grund ihrer am 12.12.2012 eingebrachten Klage zuletzt die Bezahlung eines Betrages von € 225. Dabei handle es sich um die Raten für eine Jahresnetzkarte für die Monate Oktober 2012 bis März 2013.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, es handle sich um eine Insolvenzforderung, die im Schuldenregulierungsverfahren anzumelden gewesen wäre.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es stellte fest, dass der Beklagte im März 2010 eine Jahresnetzkarte der Klägerin erworben habe, wobei sich der Vertrag gemäß den vereinbarten Tarifbestimmungen im April der Folgejahre um jeweils ein weiteres Jahr verlängert habe. Der Beklagte habe sich für eine monatliche Ratenzahlung entschieden. Jahresnetzkarten könnten innerhalb der ersten zehn Monate ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass es sich bei den nach Insolvenzeröffnung anfallenden Raten für die Jahreskarte um Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, also um Masseforderungen nach § 46 Abs 4 IO handle.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das angerufene Berufungsgericht qualifiziert die Raten für die Jahreskarte der W***** nach Konkurseröffnung (jetzt: Insolvenzeröffnung) in ständiger Judikatur als Masseforderungen im Sinne des § 46 Abs 1 Z 4 KO (jetzt: § 46 Abs 4 IO) (vgl 35 R 178/07x = RIS-Justiz RWZ0000115; 36 R 224/07z; 34 R 68/08i; 34 R 82/09z; 35 R 49/11g; 35 R 41/12g).
Die vom Beklagten dagegen erhobenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Er trägt zusammengefasst vor, der Umstand, dass eine monatliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden sei, ändere nichts daran, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung Anspruch auf Bezahlung des gesamten Kaufpreises des Jahreskarte habe; die vereinbarte Ratenzahlung schiebe nur die Fälligkeit hinaus. Es liege daher kein zweiseitiger Vertrag im Sinne des § 21 IO vor, in den jemand hätte eintreten könne. Zudem müsse, damit eine Masseforderung iS des angezogenen Tatbestandes vorliege, der Insolvenverwalter in einen - dem Regime des § 21 IO unterliegenden - Vertrag eintreten, was nicht erfolgt sei. Ungeachtet der Frage, ob die Bestimmungen des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung auch auf das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung anwendbar seien (und es daher auf die Rechtshandlungen des Schuldners an Stelle des Insolvenzverwalters ankomme) seien jedenfalls keine Eintrittshandlungen gesetzt worden.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 46 Abs 1 Z 4 IO zählen zu den Masseforderungen - unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs 4 - Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Insolvenzverwalter eingetreten ist. Diese Bestimmung ist auch im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung anzuwenden.
Dem Argument, es handle sich vorliegendenfalls um kein Dauerschuldverhältnis, in das jemand eintreten hätte können, ist entgegenzuhalten, dass der Vertrag über die Jahresnetzkarte, ähnlich wie ein Versicherungsverhältnis zu bewerten ist. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, sondern der Umstand, ob es sich um ein Entgelt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung handelt. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 21 IO sind daher Versicherungsverträge im Konkurs des Versicherungsnehmers wie von beiden Teilen noch nicht voll erfüllte zweiseitige Verträge zu behandeln (SZ 58/190 mwN; RIS-Justiz RS0064477). Gleiches muss auch für die - in monatlichen Raten zu bezahlende - Jahresnetzkarte gelten. Zweck des § 46 Abs 1 Z 4 IO ist es letztlich, zu gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin der Masse zugutekommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt sein soll (vgl RIS-Justiz RS0065003).
Was schließlich den Hinweis betrifft, dass das Schuldenregulierungsverfahren bereits mit 12.12.2012 aufgehoben wurde, weshalb die Monatsraten von Jänner bis März 2013 entgegen der Darstellung des Erstgericht keine Masseforderungen darstellten, ist nicht erkennbar, was damit für den Beklagten gewonnen sein soll. Selbstredend hat er auch jene Monatsraten (zur Gänze) zu bezahlen, die nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens anfielen.
Der Berufung bleibt daher ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
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