Die Vertragsstrafe dient im Sinne des § 1336 ABGB (ebenso wie das Angeld) der Verstärkung der vertraglichen Pflichten und zwar umsomehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht.
…diesem auch in der Verstärkung der vertraglichen Pflichten und zwar umso mehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht (RIS Justiz RS0032072). Undeutliche Vertragsbestimmungen müssen so ausgelegt werden, dass sie keinen Widerspruch enthalten und wirksam sind (RIS Justiz RS0017767). Es ist davon auszugehen, dass eine schriftliche Vertragserklärung…
…einer Ex ante Betrachtung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der maßgeblichen Vertragspflicht typisch sind (RIS Justiz RS0032072 [T3, T4, T5]). Bei dieser Rechtslage hängt aber auch die Angemessenheit der Strafbewehrung einer Unterlassungserklärung von mehreren Komponenten, wie etwa der Größe des Unternehmens und…
…erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen (vgl 1 Ob 105/99v; 9 ObA 136/05y; RIS Justiz RS0032013, RS0032072; Danzl in KBB³ § 1336 Rz 2 mwN). Dieser Erfüllungsdruck soll schon jene Gefahren einer konkreten Schädigung des Gläubigers abwenden, die bei…
…erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen (2 Ob 215/10x mwN; 9 Ob 36/12b; RIS-Justiz RS0032013, RS0032072). Dieser Erfüllungsdruck soll schon jene Gefahren einer konkreten Schädigung des Gläubigers abwenden, die bei einer ex-ante-Betrachtung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als…
…seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen (RIS Justiz RS0032072 [T7]; RS0032013 [T7]). Die Konventionalstrafe gebührt (von der Möglichkeit einer richterlichen Mäßigung abgesehen) auch dann, wenn kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist (RS0032103). Es…
…Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen (RIS Justiz RS0032013; RS0032072). Bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe nach § 879 Abs 3 ABGB kommt es darauf an, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrags an jenem…
…seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen (RIS Justiz RS0032072 [T7]). Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt (RIS Justiz RS0032013). Die Frage, ob durch…
…Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen (2 Ob 215/10x; RIS Justiz RS0032013, RS0032072 ua). In welchen Fällen die Pönale zu entrichten ist, hängt von der Auslegung der ihr zugrundeliegenden Vertragsbestimmung ab. Dabei ist vom Wortlaut ausgehend, die Parteienabsicht…
…des § 1336 ABGB der Verstärkung der vertraglichen Pflichten, und zwar umsomehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht (RIS Justiz RS0032072). Der Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe. Eine solche bezweckt eben nicht nur den vereinfachten Ausgleich der durch eine…
…2.4.3 Die drohende unverhältnismäßig höhere Belastung eines Mieters, dessen Abweichung zum Geschuldeten größer ausfällt, ist zudem auch geeignet, vertragliche Pflichten zu verstärken (RIS-Justiz RS0032072; RS0112216 [T3]). Darin liegt auch ein relevanter Unterschied zur vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 3 Ob 268/09x. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass die…
…ideelle Nachteile wie bloße Unannehmlichkeiten oder Zeitverlust abdecken sollen, die nach allgemeinen zivil rech tlichen Kriterien nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen wären (RS0032072 [T6]). Neben dem vom Beklagten hier auch als Gegenforderung eingewendeten realen Schaden dadurch, dass er die Liegenschaft um nur 160.000 EUR anstelle 180.000 …
…korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen (RS0032072 [T7]; RS0032013 [T7]). [16] 1.2 Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit zu reduzieren. Übermäßigkeit im Sinn des § 1336…
…seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen (RIS Justiz RS0032072 [T7]; RS0032013 [T7]; Danzl in KBB 5 § 1336 ABGB Rz 2 mwN). In welchen Fällen die Pönale zu entrichten ist, hängt von…
…keine zusätzliche Leistung abverlangt, sondern vielmehr – dem Wesen einer Vertragsstrafe entsprechend – eine vertraglich übernommene Unterlassungsverpflichtung (konkret: einer tatsächlichen Untervermietung) bestärkt (vgl RIS Justiz RS0032072 [T1], RS0111949). Eine solche Verstärkung des Erfüllungsdrucks einer insoweit unstrittig zulässigen Verpflichtung ist im Gläubigerinteresse rechtlich durchaus schutzwürdig (RIS Justiz RS0032072 [T3]). 3. Die Klägerin…
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