Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich oder angemessen ist.
…aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694; RS0021716). 2.1.2 Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Kläger Verkaufspläne schuldeten, die der künftigen Ausführung der Wohnungen entsprachen. Denn diese sollten gerade wegen…
…der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (1 Ob 224/05f; RIS Justiz RS0021694, RS0021716). Es ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln, ob der Unternehmer eine bestimmte Art der Herstellung schuldet oder ob das Geschuldete durch bestimmte Substanz- und…
…aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694 [T4]). [15] 3. Nach der Rechtsprechung liegt ein Mangelfolgeschaden, für den nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes Ersatz begehrt werden kann, vor, wenn der…
…dem (erkennbaren) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS Justiz RS0021694, RS0021716). Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS Justiz RS0109226). Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die…
…und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS-Justiz RS0021694, RS0021716). Ein Schaden an einem Wasserrohr, der – wie hier – bei Benützung durch den Innendruck zu einem Wasseraustritt führt, ist zweifelsfrei ein Mangel iSd…
…und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS Justiz RS0021694, RS0021716). Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS Justiz RS0109226). Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die…
…und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS-Justiz RS0021694, RS0021716). Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0109226). Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die…
…hat der Unternehmer das Werk so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcherart üblich oder angemessen ist (RIS Justiz RS0021694; vgl auch RS0021716). Ist kein Entgelt bestimmt, aber auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen (2…
…und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS Justiz RS0021694 [T4]; RS0021716; RS0126729). Das vom Unternehmer Geschuldete ist mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS Justiz RS0109226 [T1]). 2.2. Gegenstand des Werkvertrags zwischen den Streitteilen war…
…aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694 [T4]; RS0021716; RS0126729). 2.2. Dem Gewährleistungskläger obliegt es, den behaupteten Mangel zu beweisen (RS0018553). Auch bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe auftretenden Mangels…
…922 Abs 1 ABGB), letztlich aus der Verkehrsauffassung, so dass das Werk so aufzuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS-Justiz RS0021694). Das Werk ist so herzustellen, dass es unter den üblichen oder den für den Unternehmer erkennbaren besonderen Verhältnissen benutzbar ist und den gewöhnlich an solche…
…Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten (RS0021694 [T2, T3]; vgl auch RS0021716; RS0126729). Nach den Feststellungen war die Erstbeklagte mit der Errichtung des Einfamilienhauses samt Erd- und Betonarbeiten für die Poolanlage samt…
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