Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.
…den Interessen des Berechtigten und des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf (RS0011733). B ei mehreren Möglichkeiten der Zweckerreichung muss jene gewählt werden, die den Eigentümer am wenigsten belastet; die Belastung ist so gering zu halten, wie es…
…Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RS0011720). Die Auslegung des Umfangs der Dienstbarkeit ist eine Frage des Einzelfalls (RS0011720 [T7]; vgl auch RS0011733 [T11]) und wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. [5] 1.2 Nach…
…des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert gemäß § 484 ABGB eine Interessenabwägung, in die auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind ( RS0011733 [T16]). [4] Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung…
…ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird (vgl RIS Justiz RS0011733 [T7]; RS0011740 [T6]). Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse müssen dagegen nicht hingenommen werden (RIS Justiz RS0011733 [T5]; 1 Ob 304/01i = SZ …
…der Inanspruchnahme von Dienstbarkeiten sind nach allgemeinen Grundsätzen (nur) dann zulässig, wenn sie zu keiner ins Gewicht fallenden Mehrbelastung des dienenden Guts führen (RIS Justiz RS0011733; RS0016370). Die Klägerin hat insoweit eine Belastung durch erhebliche Lärmentwicklung, die auch in den Nachtstunden eintritt, behauptet. Die Vorinstanzen haben sich damit aufgrund ihrer abweichenden…
…auf. Der Dienstbarkeitsberechtigte muss sich iSd § 484 ABGB jene Einschränkungen gefallen lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden (vgl RS0011733 [T5]). Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, sind bei gebotener Interessenabwägung Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen (vgl RS0106411 ). Eine derartige…
…jedenfalls nur solche Einschränkungen gefallen zu lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss er nicht hin nehmen (RS0011733 [T5]; 8 Ob 25/21s). Selbst die Errichtung eines unversperrten Schrankens ist nach der Rechtsprechung dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten (10 …
…eigenmächtige Erweiterung anzunehmen (1 Ob 2419/96h). Dieser Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung (RS0011733). Ziel dieser Interessenabwägung ist es stets, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, dem Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden (RS0011733 [T23]). Erhebliche…
…zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse müssen dagegen nicht hingenommen werden (RIS Justiz RS0011733; 1 Ob 134/01i; Hofmann in Rummel ABGB3 § 484 Rz 5). Auch die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores ist nach neuerer Rechtsprechung…
…wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse müssen nicht hingenommen werden (RIS Justiz RS0011740 [T2]; RS0011733 [T6]). 3.3 Aus § 484 ABGB ergibt sich, dass im Einzelfall bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, Natur und Zweck…
…1. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen (vgl RIS-Justiz RS0011733). Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist ebenso wie die Frage des Ausmaßes und Umfangs einer Dienstbarkeit stets von den Umständen des Einzelfalls…
…Bei der dafür erforderlichen Interessensabwägung sind die Vorteile des Berechtigten und die Belastung für den Eigentümer des dienenden Guts in ein billiges Verhältnis zu setzen (RS0011733). Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen diesen Grundsätzen, weil sie die Servitut zu Lasten der dienenden Grundstücke der Klägerin auf jenes Maß begrenz en , das erforderlich…
…wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (RIS Justiz RS0011733 [T10], RS0011691 [T14], RS0011741 [T9], RS0011720 [T16], RS0016368 [T14]). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung…
…möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird (RIS Justiz RS0011733 [T10], RS0016368 [T14], RS0097856 [T9] ua). Solange daher eine solche Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren eigenmächtigen Erweiterung. In diesen Schranken…
…nur jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden (§ 484 ABGB; RIS Justiz RS0011740 [T2], RS0011733 [T2, T5, T7]). Bei gesetzmäßiger Ausübung der jeweiligen Rechte ist demnach nicht zu befürchten, dass die Einschreiterin an der Ausübung ihres Geh und Fahrrechts gehindert…
…des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf (RS0011733). Diese Interessen abwägung ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RS0011733 [T11]; jüngst…
…von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0016368 [T18]; RS0011733 [T11]). 2.1 Weiderechte auf fremden Grund und Boden sind Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) iSd § 1 Abs 1 Z 2 Grundsatzgesetz 1951 über…
…des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf (RS0011733). Eine Dienstbarkeit ist – als Anwendungsfall des Verbots des Rechtsmissbrauchs – also möglichst schonend auszuüben, wobei die Interessen aller Beteiligten abzuwägen sind (4 Ob…
…und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf (RIS-Justiz RS0011733). Nach den jeweiligen Verhältnissen soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie nur möglich geschadet werden (4 Ob 217/08b…
…zu setzen (Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 484; Kiendel-Wendner in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 484 mwN ua; RIS-Justiz RS0011733). Das Berufungsgericht nahm die erforderliche Interessenabwägung nach dem Zweck der Dienstbarkeit vor. Es verwies insbesondere darauf, dass eine Zufahrt zum Wohnhaus der Kläger auf dem…
…jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen (Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB³ § 484 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0011733). Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung…
… 527/93 mwN; 3 Ob 260/99b; 2 Ob 93/02v; 1 Ob 139/09m; vgl RIS Justiz RS0011733). Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der den Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und…
…zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung, in die auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind (RIS Justiz RS0011733 [T16]; 7 Ob 241/08d). 4.2 Das Berufungsgericht hat sich auf diese Grundsätze berufen und gelangte ausgehend davon zum Ergebnis, dass das…
…und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf (RIS Justiz RS0011733). 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die vorschreitende technische Entwicklung grundsätzlich zulässig (RIS Justiz RS0016364 [T4, T5]). 3.3…
…in der Revision und die damit vorgelegten Urkunden, auf deren Grundlage die Kläger eine andere Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen ihren Interessen und jenen des Beklagten wünschen (vgl RS0011733), gegen das Neuerungsverbot verstoßen, gelingt es ihnen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision war…
…dreht sich nicht etwa um die Frage, ob der Beklagte (ohne Zustimmung des Klägers) zu einer Einschränkung der Servitut berechtigt war (vgl dazu RIS Justiz RS0011733). Vielmehr macht der Beklagte geltend, dass die „in der Klage behauptete Dienstbarkeit“ infolge Nichtausübung durch mehr als 50 Jahre hindurch in jedem Fall…
…dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird (2 Ob 150/12s mwN; 4 Ob 25/14a; RIS Justiz RS0011733, RS0016368, RS0016370, RS0097856 ua). Solange daher eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren gemäß § 484 ABGB unzulässigen eigenmächtigen…
…verpflichteten findet sich sowohl in Fällen der Anpassung ungemessener Dienstbarkeiten an die zeitbedingten Bedürfnisse des herrschenden Guts (8 Ob 60/04p = RIS Justiz RS0011733 [T11]) als auch im Zusammenhang mit Beschränkungen der Servitutsausübung. Ziel der Interessenabwägung ist es stets, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, den Verpflichteten aber…
…Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf (RS0011733). Abzustellen ist dabei insbesondere auf Natur und Zweck der Dienstbarkeit (RS0011733 [T12]). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut…
…ursprünglich nur geschotterten Dienstbarkeitswegen im Besonderen ausführlich Stellung genommen. Die für ungemessene Servituten auch bis in jüngste Zeit aufrechterhaltenen allgemeinen Grundsätze (siehe RIS-Justiz RS0016370; RS0011733; RS0097852; RS0097856) lassen sich dahin zusammenfassen, dass bei ungemessenen Dienstbarkeiten nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges…
…beeinträchtigt wird (vgl nur die Judikaturnachweise bei Koch in KBB² § 484 ABGB Rz 7). Es entspricht auch herrschender Rechtsprechung (vgl nur RIS-Justiz RS0011733), dass ein Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit in ein billiges Verhältnis zu setzen ist. Ergibt sich etwa eine…
…der Ausübung (RIS-Justiz RS0097856). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Grundstück dadurch erheblich schwerer belastet wird (RIS Justiz RS0011733). Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher…
…Rz 1 zu § 84; Schwimann/Kiendl-Wendner aaO § 484 Rz 3, jeweils mwN; SZ 53/149; SZ 70/201, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0011733). Dienstbarkeiten müssen so schonend ausgeübt werden, daß dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist (Koziol/Welser I10 161 mwN; RIS-Justiz RS0011599). Hieraus ist…
…und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf (RIS Justiz RS0011733). Dabei ist insbesondere auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen (RIS Justiz RS0011733 [T12]). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor…
…132/55 = JBl 1955, 403). Generell gilt, dass der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit eine Interessenabwägung erfordert (RS0011733). Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls (RS0011806 [T2]; RS0011733 [T11]). [5] 2. Nach den Feststellungen führte die Beklagte, nachdem der Kläger 2017 eine…
…Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist stets in ein billiges Verhältnis zu setzen (1 Ob 136/04p mwN; RIS-Justiz RS0011733, RS0011740). Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen (3 Ob 2338/96m; 1…
… 175/14z Pkt 2.2). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung (vgl RIS-Justiz RS0011733), wobei der Eigentümer des dienenden Grundstücks erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen muss (RIS-Justiz RS0011733 [T2, T5]). Aber auch bei einer Änderung der…
…Grundstück erheblich schwerer belastet wird (10 Ob 27/11k; 2 Ob 13/11t; 6 Ob 200/12y; RIS Justiz RS0011733, RS0016368, RS0016370, RS0097856 ua). 2.2. Der Umfang einer Wegeservitut richtet sich stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der…
…Grundstück erheblich schwerer belastet wird (10 Ob 27/11k; 2 Ob 13/11t; 6 Ob 200/12y; RIS-Justiz RS0011733, RS0016368, RS0016370, RS0097856 ua). Die Fragen des Ausmaßes bzw des Umfangs einer Dienstbarkeit und der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen zu lösen und…
…zugrundeliegenden Konstellation zu verneinen war. 2.6.2 Dafür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch nachträgliche wesentliche Änderungen der Umstände zu berücksichtigen sind (RIS Justiz RS0011733 [T16, T18]). Es ist in der Rechtsprechung vor diesem Hintergrund anerkannt, dass besondere Interessen sogar die Errichtung eines versperrten Tores oder Schrankens gegen Übergabe der…
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