Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden.
…seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist ( RS0006319 [T6]). Es besteht kein genereller Grundsatz, dass das Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren immer einen Sachverständigen beizuziehen hätte ( RS0006319 [T7, T13]). Das Gericht ist auch nicht gezwungen…
…einen Sachverständigen. Schon deshalb wird mit diesen Ausführungen keine Mangelhaftigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. [7] 5. Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht (RS0006319). Dem Pflegschaftsrichter kommt vielmehr ein Beweisaufnahmeermessen zu (RS0006319 [T2]). Der Grundsatz des Parteiengehörs im Außerstreitverfahren erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf…
…Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Pflegschaftsrichter – ungeachtet der Anordnung des § 13 AußStrG und des ihm im Außerstreitverfahren zukommenden Beweisaufnahmeermessens (vgl RS0006319 [T2]) – von der Aufnahme einzelner beantragter Beweismittel nur dann Abstand nehmen kann, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (RS0006319…
… 16 Abs 1 AußStrG angeordneten Untersuchungsgrundsatz und etwa auch durch § 31 Abs 2 AußStrG, aus dem ein Beweisaufnahmeermessen abgeleitet wird (RS0006319 [T2]). Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach…
…Gerichtshof nicht überprüfbar (RS0108449 [T4]; RS0115719 [T10]). Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht im Übrigen nicht (vgl RS0006319 [T7, T11]). Eine – aus Gründen des Kindeswohls (RS0050037 [T4]; RS0030748 [T18]) in der Rechtsprechung angenommene – ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein vom…
…bildet eine Frage des Einzelfalls (RS0050037 [T18]). Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme fehlen hier. [2] 1.2. Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht (RS0006319). Dem Pflegschaftsrichter kommt vielmehr ein Beweisaufnahmeermessen zu (RS0006319 [T2]; RS0006272 [T3]). Der Grundsatz des Parteiengehörs im Außerstreitverfahren erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet…
…Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht. Der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden (RIS Justiz RS0006319). Nach § 13 AußStrG ist das Verfahren so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer…
…dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht (4 Ob 246/18g; RIS Justiz RS0006319 [T7]). Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung, der auch im Außerstreitverfahren nicht revisibel…
…Meinung nicht nur mit dem Argument verworfen, er sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. Darüber hinaus hat es dem Rechtsmittelwerber das im Außerstreitverfahren herrschende Beweisaufnahmeermessen entgegengehalten (vgl RS0006319; RS0006272). Damit und mit dem aktenkundigen Wunsch der Jugendlichen, nicht mehr mit (weiteren) Psychologen sprechen zu wollen, setzt sich der Vater gar nicht auseinander. [9…
…RS0069246 [T1, T2, T4]; RS0108449). 3. Ein genereller Grundsatz, dass das Pflegschaftsgericht in einem Obsorge- und/oder Kontaktrechtsverfahren stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht (RS0006319 [T7, T11]). Dem Pflegschaftsrichter kommt insoweit ein Beweisaufnahme-ermessen zu (9 Ob 42/19w; 5 Ob 219/17t). Abhängig von den…
…seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (RS0006319 [T6]). Es besteht kein genereller Grundsatz, dass das Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren immer einen Sachverst ändigen beizuziehen hätte (RS0006319 [T7, T13]; 5 Ob 104…
…Entscheidung zur Folge haben soll. 3. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Außerstreitverfahren durch den Grundsatz des Beweisaufnahmeermessens gekennzeichnet (RIS-Justiz RS0006319 [T2]; vgl Höllwerth in Gitschthaler / Höllwerth , AußStrG § 31 Rz 11) und der Richter in der Wahl der Beweismittel, durch die er die…
…und das Berichtssubstrat zu hinterfragen, um die Beweiskraft des Berichts in Zweifel zu stellen. Auch wenn der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Außerstreitverfahren im Allgemeinen nicht gilt (RS0006370; RS0006319), weswegen eine mündliche Erörterung der Beweisergebnisse grundsätzlich nicht zwingend erforderlich ist, widerspräche eine solch strenge Handhabung dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung, dem insbesondere durch eine…
…in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen (6 Ob 225/15d). 5.3. Das Außerstreitverfahren ist durch den Grundsatz des Beweisaufnahmeermessens gekennzeichnet (RIS Justiz RS0006319 [T2]; vgl Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 31 Rz 11). Der Richter ist im Verfahren außer Streitsachen in der Wahl der Beweismittel…
…111/2013, dass im Allgemeinen der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Außerstreitverfahren nicht gilt (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 8; RIS Justiz RS0006370, RS0006319; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 31 Rz 21; Fucik/Kloiber , AußStrG [2005] § 31 Rz 4). Damit überzeugt aber…
…eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Daher besteht im Außerstreitverfahren – anders als im Streitverfahren – auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen (RIS Justiz RS0006319). Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht; dies ergibt schon ein…
…dahingehend, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts jedenfalls einen Sachverständigen beizuziehen hätte, nicht (6 Ob 86/15p; RIS Justiz RS0006319 [T7]). Dem Pflegschaftsrichter steht im Außerstreitverfahren Beweisaufnahmeermessen zu. Im Einzelfall ist es daher keineswegs auszuschließen, dass etwa eine Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe im Zusammenhang…
…5.1. Grundsätzlich ist das Gericht im Außerstreitverfahren in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden ( RS0006319 ). Nach § 13 AußStrG ist das Verfahren so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer…
…ist, kann von der Aufnahme einzelner Beweismittel nur dann Abstand genommen werden, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (RIS Justiz RS0006319 [T6]). Die Einvernahme der Eltern zu ihrem im Schriftsatz ON 27 erstatteten umfangreichen Vorbringen erweist sich als unerlässlich, ist ansonsten doch eine mögliche Abklärung…
… 219/17t ua). Ein genereller Grundsatz dahingehend, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Feststellung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht (RS0006319 [T7]). Dem Pflegschaftsrichter kommt insoweit ein Beweisaufnahmeermessen zu (5 Ob 219/17t). Wenn das Erstgericht hier vor dem Hintergrund eines mehrjährigen Beobachtungszeitraums unter…
…1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung: [1] 1. Es besteht kein genereller Grundsatz, dass in einem Obsorge bzw Kontaktrechtsverfahren stets ein Sachverständiger beizuziehen wäre (RIS Justiz RS0006319 [T7]). Dem Pflegschaftsrichter kommt vielmehr ein Beweisaufnahmeermessen zu (RS0006319 [T2]; RS0006272 [T3]). Gelangen die Vorinstanzen – wie hier – zum Ergebnis, dass die Stellungnahme der…
…nicht revisibel ist (RIS Justiz RS0043414 [T15]). Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht (vgl RIS Justiz RS0006319 [T7]). Gelangen die Vorinstanzen zum Ergebnis, dass die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet, so ist…
…von ihm behaupteten Verfahrensmängel nicht dar (vgl 3 Ob 206/21x). [3] 2. Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Allgemeinen nicht (RS0006319; 9 Ob 108/22f). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers besteht auch kein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in einem die Obsorge betreffenden…
…es gar nicht durchgeführt worden wäre, kann jedenfalls für das Verfahren außer Streitsachen nicht gefolgt werden. Das Außerstreitverfahren ist durch den Grundsatz des Beweisaufnahmeermessens gekennzeichnet (RS0006319 [T2]; vgl Höllwerth aaO § 31 Rz 11). Der Richter ist in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden…
…Beweisanbote zu entscheiden hat (2 Ob 219/20z), sodass das aus dem Untersuchungsgrundsatz abgeleitete Beweisaufnahmeermessen des § 31 Abs 2 AußStrG (RS0006319) nicht (uneingeschränkt) gilt. Dennoch hat das Erstgericht – wie im insoweit vergleichbaren Zivilprozess – auch die Möglichkeit, von Amts wegen von den Parteien als relevant…
…bestreitet nicht, dass sie im Verfahren angehört wurde und ihren Standpunkt darlegen konnte. Abgesehen davon, dass das Pflegschaftsgericht in der Wahl der Beweismittel frei ist ( RS0006319 ) und von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen kann, wenn auch auf andere Weise eine ausreichend verlässliche Klärung möglich ist ( RS0006319 [T10]), wird auch im…
…nur dann Abstand genommen werden, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (6 Ob 86/15p mwN; RIS Justiz RS0006319 [T6]). Das Erstgericht hat es im gegenständlichen – vom Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG) beherrschten – Obsorgeverfahren aber verabsäumt, sich Klarheit über die Behauptungen der…
…gegeben. Entgegen der Ansicht der Mutter besteht kein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in einem die Obsorge betreffenden Verfahren einen Sachverständigen beizuziehen hätte (vgl RS0006319 [T7]). Gelangen die Vorinstanzen zum Ergebnis, dass die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet, so ist…
…nichts, dass die Verhandlung von einer anderen als der den Beschluss fassenden Rechtspflegerin geführt wurde, gilt doch der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht für das Außerstreitverfahren ( RS0006319 ). [15] 5. Das Rekursgericht hat auch das Vorliegen eines einfachen Verfahrensmangels verneint. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens bildet grundsätzlich auch im…
…erster Instanz. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mehrfach aus, dass kein genereller Grundsatz besteht, dass das Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren immer einen Sachverständigen beizuziehen hätte (vgl RS0006319 [T7]; 4 Ob 246/18g; 10 Ob 74/18g). Zwar ist die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe nicht einem Sachverständigengutachten im…
…zudem das Gericht auch dann Beweise aufnehmen und Erkundigungen einholen, wenn sich alle Parteien dagegen aussprechen. Das Außerstreitverfahren ist durch den Grundsatz des Beweisaufnahmeermessens gekennzeichnet ( RS0006319 [T2]). Der Richter ist im Verfahren außer Streitsachen in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Weise beschränkt…
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