Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend oder Voraussetzung für einen an sich zulässigen Feststellungsantrag sein, kann nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein.
…ist, handelt es sich um die Feststellung einer Tatsache, die, mag sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend sein, nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein kann (RIS-Justiz RS0039598). Soweit die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich unter rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen soll, wäre für den Standpunkt der klagenden Partei ebenfalls nichts gewonnen, weil die Heraushebung…
…Justiz RS0039528). Rechtsfragen können nicht für sich herausgehoben und zum Gegenstand eines Urteils gemacht werden (RIS-Justiz RS0039615), ebensowenig die Feststellung von Tatsachen (RIS-Justiz RS0039598). Einleitend ist auszuführen, dass das Erstgericht im Sinne des Hauptantrages mit Zwischenurteil entschieden hat. Das Berufungsgericht wies "den gestellten Zwischenantrag auf Feststellung" zurück, d.h. sowohl…
…einer Tatsache und nicht eines Anspruchs (Rechts) gerichtet ist (2 Ob 536/78 = SZ 51/96 = JBl 1980, 323; RIS Justiz RS0039598; Fasching in Fasching/Konecny ² § 228 ZPO Rz 65). Diese bereits allein die Abweisung des betreffenden Sicherungsantrags rechtfertigende Begründung (vgl RIS Justiz…
…86/07f mwN; RS0039621; RS0039600 [T7]; RS0039560). Gegenstand der Feststellung kann nur ein Recht oder Rechtsverhältnis, nicht aber die Feststellung einer Tatsache sein (RS0039621 [T2]; RS0039598). [11] 2.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist, – neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen – dass das festzustellende Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde…
…sein können, auch wenn sie rechtserzeugend oder sonst rechtserheblich sind ( Fasching in Fasching/Konecny III² § 228 Rz 65 mwH; RIS Justiz RS0039598). 3.2 Wie bereits ausgeführt ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, den Anwendungsbereich eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, wie es der Begriff des „leitenden Angestellten“ iSd…
…machen, ist ebenso unzulässig (RS0039615) wie die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend oder Voraussetzung für einen an sich zulässigen Feststellungsantrag sein (RS0039598). Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss weiters über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen . Dafür wird von der Rechtsprechung verlangt, dass nach der konkreten…
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