Die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im § 390 a StPO in Abhängigkeit von der Kostenersatzpflicht nach den §§ 389 und 390 StPO geregelt; fehlt in der erstinstanzlichen Entscheidung ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht und wird dies nicht gerügt, darf das Rechtsmittelgericht diesen Anspruch weder ausdrücklich nachholen noch stillschweigend fingieren.
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