Für Delikte gegen die Rechtspflege gilt kein anderer (generalpräventiver) Maßstab, als für jene zum Schutz anderer Rechtsgüter.
…und solcherart eine Präventionsbelangen zuwiderlaufende Bagatellisierung hintanzuhalten ist, schließen diese eine Diversion in wegen solchen strafbaren Handlungen geführten Strafverfahren nicht schlechthin aus (vgl RIS-Justiz RS0091557). Fallbezogen kann in der Durchführung der Hauptverhandlung samt einer intervenierenden Diversion in Form der Bezahlung eines spürbaren Geldbetrags (gerade noch) ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung…
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